Auslandstat

, Strafprozessrecht: Die Staatsanwaltschaft kann gemäß § 153 c StPO von der Verfolgung im Ausland begangener Straftaten absehen. Eine im Ausland erfolgte Bestrafung verbraucht die Strafklage im Geltungsbereich der StPO in der Regel nicht (Strafklageverbrauch), die vollstreckte Auslandsstrafe wird jedoch auf die Inlandsstrafe angerechnet (§ 51 Abs. 3 StGB). Eine Ausnahme sieht Art. 54 SDÜ vor, wonach nunmehr jedenfalls rechtskräftige Verurteilungen und Freisprüche im Schengener Rechtsraum ein Verfahrenshindernis bewirken. Fällt die im Inland zu erwartende (Rest-)Strafe gegenüber der anzurechnenden Strafe nicht ins Gewicht oder wurde der Beschuldigte im Ausland rechtskräftig freigesprochen, kann die Staatsanwaltschaft ebenfalls von Strafverfolgung absehen.
Str. ist, ob die Verurteilung des Beschuldigten wegen anderer Taten durch ein ausländisches Gericht deutschen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten die Möglichkeit eröffnet, eine Verfahrensbeschränkung gern. § 154 StPO herbeizuführen. Eine entsprechende Einschränkung ergibt sich zwar nicht aus dem isolierten Wortlaut der Vorschrift, wird jedoch von der h. M. dem Regelungszusammenhang mit §§153 c, 154 b Abs. 2 StPO entnommen.
Strafrecht: Anwendbarkeit deutschen Strafrechts.

eines Deutschen werden in derBRD nach deutschem Recht verfolgt, soweit es sich um Verbrechen oder Vergehen handelt, es sei denn, die Tat ist wegen der bes. Verhältnisse am Tatort kein strafwürdiges Unrecht (§ 3 StGB). A. (Verbrechen oder Vergehen) eines Ausländers werden ebenfalls in der BRD nach dt. Recht verfolgt, wenn Tat am Tatort mit Strafe bedroht od. Tatort keiner Strafgewalt unterworfen ist u. wenn Täter die dt. Staatsangehörigkeit nach der Tat erworben hat, od. er die Straftat gg. das deutsche Volk od. gg. einen dt. Staatsangehörigen gerichtet ist, od. Täter im Inland betroffen und nicht ausgeliefert wird, obwohl die Auslieferung zulässig wäre. Das dt. Strafrecht gilt für Ausländer stets für:
1) Straftaten, die er als Träger eines deutschen staatlichen Amtes od. als Soldat begangen oder die Tat gg. eine solche Person während der Ausübung ihres Dienstes od. in Beziehung auf ihren Dienst begeht.
2) Friedens-, Hoch-od. Landesverrat, Gefährdungder äusseren Sicherheit, 3) Sprengstoffverbrechen, 4) Kinder- od. Frauenhandel, 5) Verrat eines Betriebs- od. Geschäftsgeheimnisses eines deutschen Betriebes,
6) Falscheid in einem vor einer zuständigen dt. Behörde anhängigen Verfahren, 7) Münzverbrechen, 8) unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln, 9) Handel mit unzüchtigen Veröffentlichungen (§ 4 StGB). - Im Ausland begangene Übertretungen werden in der BRD nur bestraft, wenn dies durch besondere Gesetze od. durch internat. Verträge vereinbart (§ 6 StGB). Im Ausland mit Verwaltungsstrafe bedrohte Taten, die in der BRD Ordnungswidrigkeiten sind, können im Inland nicht geahndet werden.




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