Ausrüstung von Kraftfahrzeugen

Die A. v. K. ist in den §§ 30 ff. StVZO geregelt; sie soll die Betriebssicherheit gewährleisten, darf aber andere nicht mehr als unvermeidlich gefährden, behindern oder belästigen und soll die Insassen insbes. bei Unfällen schützen und Verletzungen möglichst gering halten. Sie ist zudem den Wetterverhältnissen anzupassen, insbes. durch geeignete Bereifung (§ 2 III a StVO). Die Vorschriften der StVZO betreffen insbes. die Abmessungen der Fz., das Mitführen von Anhängern, das Gesamtgewicht, Beschaffenheit und Einrichtung, Richtungsanzeiger, Warnvorrichtungen (Schallzeichen), Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht, Geschwindigkeitsmessgerät (Tachometer), Wegstreckenzähler (Kilometerzähler); Sicherheit der Insassen (Sicherheitsgurt, Kopfstützen), Sicherung gegen unbefugte Benutzung (Verlassen eines Fz.) usw. Sonderbestimmungen über die Motorleistung gelten für Lkw und Omnibusse, für diese weitere Vorschriften über Notausstiege, das Mitführen von Feuerlöschern und Verbandkästen, Geschwindigkeitsbegrenzer, Unterfahrschutz, seitliche Schutzvorrichtungen usw.




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