Aussagenotstand

Hat ein Zeuge od. Sachverständiger sich eines Meineids (Falscheid), einer falschen Versicherung an Eides Statt (eidesstattliche Versicherung) od. einer falschen uneidlichen Aussage (Falschaussage) schuldig gemacht, so kann das Gericht nach pflichtgemässem Ermessen die Strafe mildern (Strafmilderung) u. im Falle uneidlicher Aussage auch ganz von Strafe absehen, wenn der Täter die Unwahrheit gesagt hat, um von einem Angehörigen od. von sich selbst die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung abzuwenden. Auch bei Eidesunmündigen kann bei uneidlicher Falschaussage die Strafe gemindert od. von Strafe abgesehen werden (§§ 157, l.i StGB).

(§ 157 StGB) ist die auf anerkannter Interessenkollision beruhende Zwangslage bei uneidlichen oder eidlichen Aussagen. Sie ist ein Strafmilderungsgrund. In bestimmten Fällen kann ganz von Strafe abgesehen werden. Lit.: Frankenberger, A., Aussagenotstand, Diss. jur. Frankfurt am Main 2000

Meineid, falsche uneidliche Aussage.




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