Aussagegenehmigung

Der Beamte darf über Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht (Amtsverschwiegenheit) unterliegen, gerichtlich oder aussergerichtlich Aussagen oder Erklärungen nur mit Genehmigung des Dienstherrn machen. Die Genehmigung, vor Gericht als Zeuge auszusagen, darf aber nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde; ist der Beamte Partei oder Beschuldigter (Angeklagter) oder dient die Aussage sonst seinen berechtigten Interessen, darf die A. auch unter diesen Voraussetzungen nur versagt werden, wenn dies aus dienstlichen Gründen unabweisbar ist (§ 39 BeamtenrechtsrahmenG).

(§§61 II, 62 BBG) ist die einem Beamten von seinem Vorgesetzten zu erteilende Genehmigung zur Aussage. Ohne A. darf der Beamte grundsätzlich nicht aussagen. Die Verweigerung der A. ist ein evtl. durch den Dritten anfechtbarer Verwaltungsakt. Lit.: Ziegler, U., Die Aussagegenehmigung im Beamtenrecht, 1989

strafprozessuale Voraussetzung für die Zeugenvernehmung einer Person, die als Angehöriger des öffentlichen Dienstes zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet ist. Gemäß § 54 Abs. 1 StPO gelten hierfür die beamtenrechtlichen Vorschriften, wozu insbesondere die Regelungen der §§ 39 BRRG, 61, 62 BBG zählen. Danach darf die Aussagegenehmigung nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. Die Versagung der Aussagegenehmigung führt zu einem Zeugnisverweigerungsrecht. Das Gericht kann aufgrund seiner Aufklärungspflicht gehalten sein, eine Entscheidung des obersten Dienstvorgesetzten herbeizuführen. Zeugenschutz, Sperrerklärung.

bei Beamten Amtsverschwiegenheit.




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