Aussageverweigerungsrecht

das Recht, einer grds. bestehenden Aussagepflicht nicht nachzukommen (Zeugnis verweigerungsrecht). Vgl. auch Auskunftsverweigerungsrecht (hinsichtlich der Beantwortung einzelner Fragen).

ist das Recht, trotz einer grundsätzlich bestehenden Aussagepflicht ausnahmsweise die Aussage zu verweigern (vgl. § 446 ZPO). Zeugnisverweigerungsrecht Lit.: Weiß, M., Der Schutz des Rechts auf Aussagever- weigerung durch die EMRK, NJW 1999, 2236

können sich im Einzelfall ausnahmsweise unmittelbar aus der Verfassung ergeben, wenn das Beweisthema einen grundrechtlich geschützten Bereich berührt. Eine solche Einschränkung des Aussagegebots tritt z.B. ein, wenn unabhängig von der Berufszugehörigkeit des Zeugen dessen Vernehmung in die durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht abgeschirmte Privatsphäre emgreifen würde. Diese Begrenzung der grundsätzlich bestehenden Zeugnispflicht fusst auf einer vom Richter vorzunehmenden, fallbezogenen Abwägung zwischen den Geheimhaltungsinteressen des Einzelnen und den Belangen der Strafrechtspflege, wobei besonders das Verhältnismässigkeitsgebot zu beachten ist. Zu den Abwägungsgesichtspunkten gehören u.a. Art und Schwere der Straftat, Höhe der Straferwartung, Möglichkeiten anderweitiger Aufklärung, Bedeutung des Beweisthemas für die Fallentscheidung und nicht zuletzt die Intensität des durch die Zeugenvernehmung entstehenden Eingriffs in die Privatsphäre des Betroffenen.




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