Basissicherung

Im Sozialrecht :

Grundsicherung für Arbeitsuchende, Sozialhilfe

Durch die Gesundheitsreform 2007 werden die privaten Krankenkassen verpflichtet, ab dem 1.1.2009 einen Basistarif anzubieten. Der Basistarif muss sich am Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung ausrichten. Er ist bei allen Anbietern gleich (§ 12 Abs. la VAG). Er darf den durchschnittlichen Höchstbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherten nicht übersteigen. In den Basistarif ohne Risikoüberprüfung können nur Nichtversicherte, die zuletzt in der privaten Krankenversicherung versichert waren oder der privaten Krankenversicherung systematisch zuzuordnen sind, privat Krankenversicherte, die ihren Vertrag nach dem 31.12.2008 schliessen sowie freiwillig gesetzlich Krankenversicherte wechseln. Privat Krankenversicherte, die bereits vor dem ihren Vertrag geschlossen haben, können zwischen dem und dem 30.6.2009 in den Basistarif wechseln. Ihre Altersrückstellungen werden mit übertragen (§ 178a Abs. 7 WG). Zwischen den privaten Krankenkassen wird ein Risikoausgleich eingeführt (§ 12g VAG). Eine Übertragung der Alterrückstellung ist ferner in engen Grenzen bei einem Wechsel innerhalb der privaten Krankenversicherung möglich (§178f. WG). Gesetzlich freiwillig versicherte Arbeitnehmer können in die private Krankenversicherung wechseln, wenn ihr Arbeitsentgelt in drei aufeinander folgenden Jahren die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten hat (§ 6 Abs. 4 S. 1 SGB V).




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