Beendigung und Suspendierung völkerrechtlicher Verträge

Wegfall der Vertragsbindung durch die endgültige Aufhebung bzw. Wegfall der Gültigkeit des kompletten Vertrages (totale Beendigung und Suspendierung völkerrechtlicher Verträge) oder nur einzelner Bestimmungen (partielle Beendigung und Suspendierung völkerrechtlicher Verträge) oder durch die vorläufige Aussetzung der Wirksamkeit des Vertrages (Suspendierung). Die Gründe hierfür sind vorwiegend in der Wiener Vertragsrechtskonvention (WVK) geregelt, ergeben sich zum Teil auch aus dem allgemeinen Völkerrecht. Zu nennen sind u. a.: Erfüllung;
— > Verzicht; desuetudo; im Vertrag selbst vorgesehene Gründe (Art. 541it. a, 571it. a WVK); Kriegsausbruch; Kündigung (Art. 56 Abs. I WVK); Abschluss eines späteren Vertrages (Art.59 WVK); Rücktritt bei Vertragsverletzung durch die Gegenseite (Art. 60 WVK); bei grundlegender Änderung der Umstände die Berufung auf die clausula rebus sic stantibus (Art. 62 WVK), die ein Rücktrittsrecht gewähren kann; Entstehung neuer zwingender Normen ( ius cogens) des Völkerrechts (Art.64 WVK). Das anzuwendende Verfahren regelt Art. 65 WVK.




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