Befruchtungsbehandlung

Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung in Form künstlicher Befruchtung nach §§ 27 Abs. 1 S. 4, 27a SGB V. Voraussetzung ist die ärztliche Feststellung, dass die künstliche Befruchtung erforderlich ist, um überhaupt eine Schwangerschaft herbeizuführen. Darüber hinaus muss eine hinreichende Erfolgsaussicht bestehen. Als Behandlungsleistung verlangt das Krankenversicherungsrecht darüber hinaus, dass nur eine sog. homologe Insemination, Verwendung des Samens des Ehemannes, durchgeführt und der Samenspender mit der Antragstellerin verheiratet sein muss. Nach Durchführung einer gesonderten ärztlichen Beratung wird dann die künstliche Befruchtung durch dafür speziell zugelassene Einrichtungen oder Ärzte vorgenommen. Die Befruchtungsbehandlung ist durch das Gesundheitsmodernisierungsgesetz ab 1. 1. 2004 deutlich eingeschränkt worden. Es werden nur noch drei Befruchtungsversuche bezuschusst, dabei wird eine eigene Kostenbeteiligung i. H. v. 50% verlangt. Berechtigt sind nur noch Frauen zwischen dem 25. und dem 40. Lebensjahr, Männer bis zum 50. Lebensjahr, § 27 a Abs. 3 SGB V, vertiefend Hauck, SGB 2009, 321-330.




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