Belästigung im Strassenverkehr

Jeder Verkehrsteilnehmer muss vermeidbare Belästigungen anderer unterlassen. Dies schreiben neben § 1 StVO auch andere Bestimmungen vor, z. B. § 30: zu lautes Schliessen der Türen, Fahrzeugmotore unnötig laufen zu lassen, unnützes Hin- und Herfahren innerhalb geschlossener Ortschaften; § 16: unnötige u. überflüssige Warnzeichen. Die mit dem Verkehr notwendig verbundenen Geräusche müssen jedoch hingenommen werden, so z. B. normale Fahrgeräusche. Schuldhafte B. wird als Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG geahndet. U. U. kann B. auch grober Unfug (§ 360 Abs. 1 Nr. 11 StGB) sein.

Jeder Verkehrsteilnehmer muss sich im öffentlichen Straßenverkehr so verhalten, dass andere nicht mehr belästigt werden, als nach den Umständen unvermeidbar (§ 1 StVO). Die mit dem Verkehr notwendigerweise verbundenen Geräusche insbes. von Fz. müssen dagegen hingenommen werden, so das (nicht übermäßige) Motorengeräusch usw. Verboten ist die unnötige oder übermäßige Abgabe von Warnzeichen, z. B. vor dem Überholen, unnötiges Laufenlassen von Motoren, übermäßig lautes Schließen von Wagentüren, unnützes Hin- und Herfahren in geschlossenen Ortschaften, das andere belästigt, sowie jedes unnötige Lärmen bei der Fz.benutzung (§ 30 I StVO). Verboten ist auch die B. der Verkehrsteilnehmer durch Lautsprecher, Anbieten von Waren oder Leistungen sowie außerhalb geschlossener Ortschaften Werbung durch Bild, Schrift, Licht oder Ton (§ 33 I StVO); für Ausnahmen hiervon ist eine Genehmigung erforderlich (§ 46 I 1 Nr. 9 StVO). Zuwiderhandlungen sind Ordnungswidrigkeiten nach § 49 StVO. Eine stärkere Form der B. ist die Behinderung im Straßenverkehr.




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