Betriebsversammlung

Versammlung aller Arbeitnehmer eines Betriebes. Der Betriebsrat hat sie mindestens einmal im Vierteljahr einzuberufen und ihr über seine Tätigkeit Bericht zu erstatten (§43BetrVG). Der Arbeitgeber darf an ihr teilnehmen und in ihr sprechen. Einmal jährlich muß er ihr über die Entwicklung des Betriebes Bericht erstatten.

die Versammlung aller Betriebsangehörigen; der Betriebsrat hat ihr einmal im Kalendervierteljahr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten; sie kann ihm Anträge zu betrieblichen Angelegenheiten unterbreiten (§§41 ff. BetriebsverfassungsG).

Im Arbeitsrecht:

Die B. besteht aus sämtlichen AN einschliesslich der Aussendienst-AN des Betr. Sie wird vom Vorsitzenden des Betriebsrats geleitet, dem auch das Hausrecht zusteht. Sie ist öffentlich (§ 42 BetrVG). Sie wird auch nicht dadurch öffentlich, wenn einem betriebsfremden Referenten gestattet wird, über ein sozialpolitisches Thema zu referieren (AP 1 zu § 42 BetrVG 1972) oder ein betriebsfremdes Gesamtbetriebsratsmitglied teilnimmt (AP 2 zu § 42 BetrVG 1972). Kann wegen der Eigenart des Betr. keine Vollversammlung stattfinden, so sind Teilversammlungen durchzuführen. AN organisatorisch o. räum\'. abgegrenzter Betriebsteile sind vom Betriebsrat zu Abteilungsversammlungen zusammenzufassen, wenn dies für die Erörterung der besonderen Belange der AN erforderlich ist (Bischof BB 93, 1937). Betriebs-, Teil-u. Abteilungsversammlungen können für vorübergehend ins Ausland entsandte AN nicht im Ausland abgehalten werden (AP 3 zu
§ 42 BetrVG). Der BR hat die ordentl. BV in jedem Kalenderviertelj.
einzuberufen (DB 89, 2284). Dies kann während eines Arbeits-
kampfes geschehen (AP 6 zu § 44 BetrVG 1972 = NZA 87, 714). U. U. sind die B. als Abteilungsversammlungen durchzuführen. Der AG ist hierzu unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Er kann sich vertreten lassen. Er kann auch hier das Wort ergreifen u. einen
Vertreter seines AG-Verbandes hinzuziehen (§ 46 BetrVG), dem
auf Verlangen des AG an seiner Stelle das Wort zu erteilen ist (AP 3 zu § 43 BetrVG 1972). Zur Hinzuziehung von Rechtsanwälten: Bauer NJW 88, 1130. Der BR kann in jedem Kalenderhalbjahr eine weitere BV oder Abteilungsversammlung durchführen, wenn dies aus besonderen Gründen zweckmässig erscheint (§ 43 I 4 BetrVG). Dies ist der Fall, wenn die Angelegenheit, die mit der Belegschaft erörtert werden soll, so bedeutend und dringend ist, dass ein sorgfältig amtierender BR unter Berücksichtigung der konkreten Situation eine weitere BV für sinnvoll und angemessen halten darf (AP 5 zu
§ 43 BetrVG 1972 = DB 92, 689). Mindestens einmal in jedem Kalenderjahr hat der AG über das Personal- u. Sozialwesen des Betriebes u. über die wirtschaftl. Lage u. Entwicklung des Betriebes zu berichten (§ 43 II BetrVG). In den Versammlungen hat der BR einen Tätigkeitsbericht zu erstatten (§ 43 1). Die aqsserordenti. BVkann vom BR einberufen werden. Sie ist ferner auf Wunsch des AG o. mind. \'A der wahlberechtigten AN einzuberufen (§ 43 III). Von der auf Wunsch des AG stattfindenden BV ist dieser rechtzeitig zu benachrichtigen (§ 43 111). Der AG kann auch an ihr teilnehmen u. seine Verbandsvertreter hinzuziehen (§ 46). Unabhängig von der BV kann der AG aber auch Mitarbeiterversammlungen durchführen; hierdurch dürfen jedoch die 13V nicht unterlaufen werden (AP 5 zu § 42 BetrVG 1972 = NZA 90, 113). Die ordentl. o. auf Wunsch des AG stattfindende ao. BV findet unter Fortzahlung der Arbeitsvergütung während der Arbeitszeit statt (§ 44 I 2). Dasselbe gilt für die zulässige weitere BV. Ausserhalb der Arbeitszeit ist sie nur dann anzusetzen, soweit die Eigenart des Betriebes eine solche Regelung zwingend erfordert. Unter der Eigenart ist vor allem die organisatorisch technische Besonderheit des konkreten Einzelbetriebes zu verstehen (AP 3 zu § 44 BetrVG 1972). Ausser Betracht bleiben wirtschaftliche Zumutbarkeitserwägungen. Gleichwohl hat der BR bei der Festsetzung auf die Interessen des AG Rücksicht zu nehmen. In Mehrschichtbetrieben wird die BV vor allem in der Mittagszeit stattfinden. In Betrieben mit vielen Teilzeitbeschäftigten während der Teilzeit; widerspricht der AG einer Verlegung ausserhalb der Teil-zeit, kann dies bis zum Verlust der Vergütungsansprüche führen (AP 7 zu § 44 BetrVG 1972 = DB 88, 810). Die Vergütungsfortzahlung ist unabhängig davon, ob den AN ein Vergütungsausfall entsteht. § 44 I 1, 2 BetrVG enthält für die Teilnahme an BV eine eigene Anspruchsgrundlage (AP 4 = NZA 87, 853). Ihre Höhe richtet sich nach dem Lohnausfallprinzip; Leistungslöhner erhalten den Akkorddurchschnittsverdienst; vermögenswirksame Leistungen sind weiterzuzahlen. Nach bedenklicher Ansicht sollen auch Auslösungen, Schmutzzulagen, die sich nach der tatsächlichen Arbeitsleistung richten, fortzuzahlen sein (BB 79, 784). Dauert die BV über die ordentliche Arbeitszeit, besteht grundsätzlich kein Vergütungsanspruch. Finden die BV ausserhalb der Arbeitszeit statt, so hat der AG den teilnehmenden AN die Zeit einschliesslich der erforderlichen Wegezeit (allerdings ohne Über- u. Mehrarbeits- sowie Sonntagszuschläge (AP 1, 2) zu vergüten u. die Fahrtkosten zu erstatten. Da § 44 I 1, 2 BetrVG eine eigenständige Vergütungsregelung für die Teilnahme an der BV enthält, hat ein AN auch Anspruch, wenn er während des Urlaubs (AP 5 = NZA 87, 712), des Arbeitskampfes (AP 4 = NZA 87, 853; AP 6 = NZA 87, 714) o. des Erziehungsurlaubes (AP 9 = NZA 90, 449 = DB 90, 793) an einer BV teilnimmt. Die übrigen ao. BV finden ausserhalb der Arbeitszeit statt. Hiervon kann nur im Einvernehmen mit dem AG abgewichen werden. Eine Minderung des Arbeitsentgelts ist aber dann unzulässig (§ 44 II BetrVG). Die BV kann dem BR Anträge unterbreiten u. zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen (§ 45); sie hat diesem gegenüber jedoch kein Weisungsrecht. Der Themenkreis der Vers. ist wesentlich erweitert. Es können sämtl. Angelegenheiten einschliesslich tarifpolitischer, sozialpolitischer u. wirtschaftlicher Art behandelt werden, die den Betrieb o. seine AN unmittelbar betreffen (AP 1 zu § 44 BetrVG; Grundsatz der Betriebsbezogenheit). Sozialpolitische Fragen dürfen auch dann auf einer BV behandelt werden, wenn sie nicht ausschliesslich den Betrieb, sondern eine ganze Branche oder grösseren Wirtschaftszweig betreffen (AP 2 zu § 45 BetrVG). U. U. können hierzu auch Spitzenpolitiker Stellung nehmen, soweit es nicht Teil des politischen Wahlkampfes ist (AP 1 zu § 42 BetrVG 1972). In der BV habe. die AN das Recht, sich kritisch zu Betriebsmissständen zu äussern (AP 4 zu § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung). Das Themenrecht ist insoweit eingeschränkt, dass nicht zu betriebl. Arbeitskämpfen (AP 51 zu Art. 9 GG Arbeitskampf) aufgefordert o. der betriebl. Arbeitsablauf o. der Frieden des Betriebes beeinträchtigt wird (§ 74 II BetrVG). Die Behandlung allgem. politischer Fragen ist unzulässig. Die Abgrenzung ist im Einzelfall schwierig. Das BetrVG geht von dem guten Willen aller Beteiligten aus. Es ist Pflicht der die Versammlung leitenden BR-Mitglieder, für die Beachtung dieser Grundsätze zu sorgen (AP 1 zu § 44). Handeln sie dieser Verpflichtung zuwider u. entsteht daraus eine Gefährdung des Betr.-Friedens,
kann durch Beschluss des Arbeitsgerichtes ein Betriebsratsaus-
schluss erfolgen (AP 1 zu § 44). Werden unzulässige Fragen behandelt, kann der AG den Lohn für den entspr. Zeitraum kürzen (umstr.). Die Aufzeichnung von Äusserungen in BV mittels Tonaufnahmegeräten verstösst gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Wird der Verlauf der BV auf Tonband aufgezeichnet, so ist der Versammlungsleiter verpflichtet, die Teilnehmer hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Ein Protokoll darf indes auch der AG führen (DB 79, 316). An allen BV u. Abteilungsversammlungen können Beauftragte der im Betr. vertretenen Gewerkschaften teilnehmen (§ 46). Ihnen ist die Tagesordnung u. der Zeitpunkt rechtzeitig mitzuteilen (§ 461I BetrVG). Der AG kann die Teilnahme nicht unter Berufung auf sein Hausrecht verbieten (AP 1 zu § 45). Er kann die Teilnahme eines bestimmten Gewerksch.-Vertreters nur dann untersagen, wenn durch die Entsendung gerade dieses Vertreters Störungen im Bereiche des Betr. ernstlich zu befürchten sind (AP 2 zu § 45). Lit.: Brötzmann BB 90, 1055.
Beurteilungsgrundsätze sind Regelungen, die die Bewertung des Verhaltens o. der Leistung der AN verobjektivieren u. nach einheitlichen, für die Beurteilung erheblichen Kriterien ausrichten sollen. Mit ihnen soll ein einheitliches Vorgehen bei der Beurteilung u. ein Bewerten nach einheitlichen Massstäben ermöglicht u. so erreicht werden, dass die Beurteilungsergebnisse miteinander vergleichbar sind (AP 8 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes = NJW 85, 1045). Sie sind zu unterscheiden von Funktionsbeschreibungen, mit denen für Gruppen von Stelleninhabern mit vergleichbaren Tätigkeiten deren Funktionen festgelegt u. nur in deren Tätigkeiten beschrieben werden (AP 21 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung = NZA 86, 531). BU bedürfen der Zustimmung des BR (94 1 BetrVG 1972).
Bewährungsaufstieg heisst die Einreihung der Angestellten des öffentl. Dienstes in eine höhere Vergütungsgruppe, wenn diese in der bisherigen Vergütungsgruppe eine bestimmte Zeit (Bewährungsfrist) zurückgelegt haben. Wird die Bewährungsfrist für Teilzeitbeschäftigte verlängert, so kann eine mittelbare Frauendiskriminierung vorliegen (v. 2. 12. 92 - 4 AZR 152/92 - NZA 93, 367). Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht, werden nicht mitgezählt (AP 10 zu § 50 BAT). Dasselbe gilt für Beamtendienstzeiten (AP 13 zu § 23a BAT), Vertretungszeiten (AP 8 zu § 21 MTB II) o. Krankheitszeiten, wenn der AN nach der Erkrankung die Tätigkeit nicht mehr ausüben kann (AP 1 zu § 20 BMT - Beim Fallgruppenbewährungsaufstieg wird in keinem Fall auf die Bewährungszeit die vorübergehend nach § 24 BAT ausgeübte Tätigkeit mitgerechnet (AP 6 zu § 24 BAT; auch AP 63 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Die Bewährung ist bereits dann erbracht, wenn durchschnittliche Leistungen erbracht werden. Verletzungen von Nebenpflichten während der Bewährungszeit stehen im allgemeinen nicht dem B. entgegen (v. 17. 2. 93 4 AZR 153/92 - NZA 93, 663; 4 AZR 196/92 -). Sind die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes nach ihrem Geltungsbereich nicht anzuwenden, können sie auch wegen des Bewährungsaufstiegs einzelvertraglich in Bezug genommen werden (AP 5 zu § 3 BAT).

Betriebsverfassung

Die Betriebsversammlung dient der Aussprache zwischen Betriebsrat und Belegschaft sowie der Unterrichtung der Belegschaft über wichtige, diese betreffende Fragen. Der Betriebsrat hat in jedem Kalendervierteljahr zu einer ordentlichen Betriebsversammlung einzuladen, §§42 Abs. 1 S. 1, 43 Abs. 1 S.1 BetrVG. Die Betriebsversammlung wird
vom Betriebsratsvorsitzenden geleitet und ist nicht öffentlich, § 42 Abs. 1 S.1, 2 BetrVG. Es können auch
Teilversammlungen nach § 42 Abs. 1 S.3 BetrVG einberufen werden, wenn eine Versammlung aller Arbeitnehmer aufgrund der betrieblichen Eigenart nicht möglich ist. Zu Betriebsversammlungen ist der Arbeitgeber einzuladen, § 43 Abs. 2 S.1 BetrVG. Er hat ein Rederecht in der Versammlung und soll zumindest einmal im Kalenderjahr über das Personal- und Sozialwesen im Betrieb und die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebes berichten, soweit dem nicht ein betriebliches Bedürfnis zur Geheimhaltung entgegensteht, § 43 Abs. 2 S. 2, 3 BetrVG. Nach § 46 Abs. 1 S.1 BetrVG können Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften an der Betriebsversammlung teilnehmen. Nimmt der Arbeitgeber an der Versammlung teil, so kann er nach § 46 Abs. 1 S. 2 BetrVG einen Beauftragten des Arbeitgeberverbandes hinzuziehen. Der Betriebsrat ist zur Einberufung einer Betriebsversammlung berechtigt und auf Anforderung des Arbeitgebers oder eines Viertels der wahlberechtigten Arbeitnehmer zur Einberufung verpflichtet, § 43 Abs. 3 S.1 BetrVG. In einer Betriebsversammlung können sämtliche Angelegenheiten einschließlich tarifpolitischer, sozialpolitischer, umweltpolitischer und wirtschaftlicher Art behandelt werden, die den Betrieb und seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen, § 45 S. 1 BetrVG. Die ordentliche Betriebsversammlung, eine vom Arbeitgeber verlangte außerordentliche Betriebsversammlung sowie die Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands oder zur Durchführung der Betriebsratswahl im vereinfachten Verfahren, finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die Eigenart des Betriebs etwas anderes erfordert. Für die Zeit der Teilnahme an den genannten Betriebsversammlungen steht dem Arbeitnehmer ein eigenständiger gesetzlicher Vergütungsanspruch zu, der sich
auch auf eventuelle Nebenkosten erstreckt. Dieser besteht zudem unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer tatsächlich an der Betriebsversammlung teilgenommen hat, wenn er auch so einen Lohnanspruch für diesen Zeitraum gehabt hätte (z. B. Erholungsurlaub, Elternzeit).

Die aus den Arbeitnehmern eines Betriebs bestehende B. muss mindestens vierteljährlich stattfinden; ggf. sind Abteilungsversammlungen abzuhalten. Sie wird vom Vorsitzenden des Betriebsrats geleitet (§ 42 BetrVG). Gewerkschaftsbeauftragte dürfen beratend teilnehmen (§ 46 BetrVG); der Arbeitgeber ist zur B. einzuladen und berechtigt u. z. T. auch verpflichtet, in ihr zu sprechen (§ 43 II BetrVG). B. finden grundsätzlich während der Arbeitszeit (mit voller Vergütung der Arbeitnehmer) statt (§ 44 BetrVG). Der Betriebsrat erstattet in der B. einen Tätigkeitsbericht; sonst dürfen nur Angelegenheiten des Betriebs oder der Arbeitnehmer, nicht aber z. B. Maßnahmen des Arbeitskampfes behandelt werden (§ 45 BetrVG). Die B. kann Beschlüsse fassen, die aber nur Stellungnahmen und Anträge an den Betriebsrat darstellen und ihn nicht binden. Die B. ist ferner zuständig für die Wahl eines Wahlvorstands, wenn in einem Betrieb noch kein Betriebsrat besteht (§§ 14 a, 17 BetrVG). Zur Jugend- und Auszubildendenversammlung s. § 71 BetrVG.

Daneben kann der Arbeitgeber auch eine Belegschaftsversammlung aller betriebsangehörigen Arbeitnehmer zur Erörterung betriebsbedingter Fragen (z. B. Rationalisierungsmaßnahmen) einberufen.




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