Bildungsurlaub

Im Hinblick auf die schnelle technische Entwicklung wird es immer wichtiger, daß Arbeitnehmer die Gelegenheit erhalten, sich beruflich fortzubilden. Die meisten Bundesländer haben dem dadurch Rechnung getragen, daß sie den Arbeitnehmern das Recht auf einen bezahlten Bildungsurlaub in regelmäßigen Abständen zubilligen. Die Einzelheiten — hinsichtlich der Voraussetzungen und »der Dauer des Bildungsurlaubs sind H von Land zu Land unterschiedlich geregelt.

. In einigen Bundesländern haben Arbeitnehmer aufgrund des dort geltenden Bildungsurlaubsgesetzes Anspruch auf bezahlten B. (so in Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen u. Nordrhein-Westfalen). Der B. dient der politischen Bildung oder der beruflichen Weiterbildung im Rahmen einer staatlich anerkannten Bildungsveranstaltung. Er beträgt je nach landesgesetzlicher Regelung 5 bis 10 Tage jährlich. Der Arbeitnehmer ist in der Auswahl unter den verschiedenen anerkannten Bildungsveranstaltungen frei; er darf wegen Inanspruchnahme des B. nicht benachteiligt werden. Ein Recht auf B. kann auch durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung eingeräumt werden. Betriebsratsmitglieder (Mitbestimmung) und Personalratsmitglieder (öffentlicher Dienst) haben Anspruch auf bezahlte Freistellung zur Teilnahme an Schulungs- u. Bildungsveranstaltungen für ihr Amt (s. i. e. § 37 VI u. VII BetrVG, § 46 VI, VII BPersVG).

Im Arbeitsrecht:

heisst die Arbeitsfreistellung unter Fortzahlung der Arbeitsvergütung zum Besuch staats- o. berufsfortbildender Veranstaltungen. Die BRD hat das Übereinkommen Nr. 140 der IAO vom 24. 6. 1974 ratifiziert, wonach alle Mitgliedstaaten zur Normierung des B. verpflichtet sind (BGBl. II 1526). Ein allgemeiner Anspruch auf BU besteht in Berlin (G v. 24. 10. 1990, GVBI. 2209); Bremen (G v. 18. 12. 1974 (GBI. 348); zul. geänd. 21. 5. 1985 (GBI. 97) dazu VO über Anerkennung von Bildungsveranstaltungen v. 24. 1. 1983 (GBI. 4); Hamburg (G v. 21. 1. 1974, GVB1. 6) zul. geänd. 16. 4. 1991 (GVBI 113); Hessen (G v. 16. 10. 1984, GVBI. I 261) dazu AP 1 zu § 8 BildungsurlaubsG Hessen; v. 9. 2. 1993 9 AZR 648/90 - NZA 93, 1032; 9 AZR 203/90; Schiefer DB 93, 1575; Niedersachsen (G i. d. F. v. 25. 1. 1991 GVBI. 29) zul. geänd. 16. 12. 1992 (GVBI 365); NRW v. 6. 11. 1984 (GV. NW. 678); die Verfassungsmässigkeit ist inzwischen bejaht: BVerfG DB 88, 709; vgl. AP 1 ff. zu BildungsurlaubsG NRW; Clausen ArbuR 90, 342; Martin ZTR 90, Stege/Schiefer Beil. 12 zu DB 90, NZA 92, 1061, Schiefer DB 92, 943. Im allgem. besteht ein Anspruch von 2 Wochen. Ein bundeseinheitl. BildUr1G ist noch nicht erlassen (vgl. dazu Begr. des Entw. eines Gesetzes zu dem Abkommen der IAO Nr. 140 v. 24. 6. 1974 (BT-Drucks. 7/4566). Der BR hat bei der Festlegung des BU ein Mitbestimmungsrecht (§ 87 I Nr. 5 BetrVG).

Anspruch auf (bezahlten) B. haben Mitglieder des Betriebsrats (3-4 Wochen im Verlauf ihrer Amtszeit) zur Teilnahme an Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen für ihr Amt (§ 37 VII BetrVG). Darüber hinaus ist für alle Arbeitnehmer ein Anspruch auf (bezahlten oder unbezahlten) B. zur politischen, beruflichen oder allgemeinen Weiterbildung im Rahmen hierfür anerkannter Veranstaltungen verschiedentlich durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung geregelt; in einigen Ländern (z. B. Hessen, Niedersachsen) besteht ein gesetzlicher Anspruch hierauf.




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