Billigkeitserlass

Nach § 131 der Abgabenordnung können Steuern oder sonstige Geldleistungen im Einzelfall ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des Falles unbillig wäre; unter der gleichen Voraussetzung können bereits entrichtete Steuern und sonstige Geldleistungen erstattet oder angerechnet werden.

(Steuererlass): Die Finanzbehörden können nach § 227 AO auf die Durchsetzung einer festgesetzten Steuerschuld verzichten und die Steuern erlassen, wenn deren Einziehung unbillig wäre.
Auch im Steuerrecht existiert eine ausufernde Kasuistik zu dem Begriff der Unbilligkeit. Der Versuch einer subsumierbaren Definition ist bisher noch nicht gelungen. Vom Grundsatz her besteht Einigkeit darüber,
dass die Billigkeit dem Ziel verpflichtet ist, eine der Grundidee der Steuergerechtigkeit missachtende Behandlung des Einzelfalles abzuwehren. Bei der Entscheidung, ob die sich im Einzelfall bei strenger Anwendung der abstrakten Regelung eines Gesetzes ergebende Rechtsfolge Bestand haben soll, obwohl sie als unangemessen empfunden wird, muss eine Abwägung stattfinden. Es ist eine Gesamtbetrachtung aller für das Ergebnis im konkreten Fall maßgeblichen steuergesetzlichen Vorschriften, der allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie der einschlägigen verfassungsrechtlichen Wertungen vorzunehmen.
Bei der konkreten Prüfung wird zwischen sachlichen und persönlichen Billigkeitsgründen unterschieden. Sachliche Unbilligkeit liegt vor, wenn im konkreten Fall das Ergebnis der nach den klassischen und anerkannten Subsumtionsmethoden vorgenommenen Auslegung des Gesetzes in einem offensichtlichen Wertungswiderspruch zu dem in der gesamten Steuerrechtsordnung zum Ausdruck gekommenen Wertentscheidungen steht, m. a. W die Besteuerung nach dem Gesetz zu einem vom Gesetzgeber offensichtlich nicht gewollten Ergebnis führt. Die ins Auge gefasste Billigkeitsmaßnahme sollte im Idealfall zielgenau das Ergebnis treffen, welches der Gesetzgeber, hätte er die zu entscheidende Frage gesetzlich geregelt, angeordnet hätte. Ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber eine den Bürger belastende Regelung auch für den konkreten Einzelfall hat zur Anwendung kommen lassen wollen, so geht es nicht an, diese Entscheidung unter dem Blickwinkel von nach Ansicht des Rechtsanwenders übergeordneten Wertentscheidungen im Wege einer Billigkeitsmaßnahme abzuändern (Beispiel: Keine Billigkeitsmaßnahme, wenn die Rechtsbehelfsfrist des § 355 AO versäumt wurde und kein Wiedereinsetzungsgrund i. S. d. § 110 AO gegeben ist).
Die persönliche Unbilligkeit ist dadurch gekennzeichnet, dass einem Steuerpflichtigen aufgrund seiner geminderten finanziellen Leistungsfähigkeit die volle steuerliche Belastung nicht (mehr) zugemutet werden kann. Hierbei kommt es auf die Erlassbedürftigkeit und auf die Erlasswürdigkeit für die Regelung eines vollständigen oder teilweisen Verzichts auf eine Einziehung der Steuerforderung an. Erlassbedürftigkeit ist zu bejahen, wenn
— durch die Steuer die wirtschaftliche Existenz, d. h. der notwendige Lebensunterhalt gefährdet wird,
— nicht zu erwarten ist, dass sich diese Situation etwa infolge eines Vermögenszuwachses in absehbarer Zeit auch ohne eine Billigkeitsmaßnahme ändert und
— eine evtl. Billigkeitsmaßnahme dem Steuerpflichtigen selbst wirtschaftlich zugute kommt, und nicht nur Dritten, z.B. anderen Gläubigern.
Die Frage der Erlasswürdigkeit wird aus einer Gesamtschau der Situation und des Verhaltens des Steuerpflichtigen vor und nach Entstehung der Steuerschuld heraus beantwortet. Sie ist zu bejahen, wenn sich daraus die Wertung ableiten lässt, dass der Steuerpflichtige die Bedürftigkeit nicht selbst schuldhaft herbeigeführt und nicht grob gegen die Interessen der Allgemeinheit verstoßen hat. Eine schematische Sicht ist dabei unangebracht.
Verzichtet die Finanzbehörde beim Billigkeitserlass nach § 227 AO auf die Durchsetzung eines durch Verwaltungsakt festgesetzten Steueranspruchs, so kann sie auch von vornherein davon Abstand nehmen, die Steuer in der gesetzlichen Höhe festzusetzen, indem sie gem. § 163 AO eine abweichende Steuerfestsetzung vornimmt. Im rechtstechnischen Verhältnis zu dem Steuerbescheid handelt es sich bei der Entscheidung über eine abweichende Steuerfestsetzung um einen selbstständigen Verwaltungsakt. Mit § 163 und § 227 AO hält die Abgabenordnung die strikte Trennung zwischen der Steuerfestsetzung und der Steuererhebung auch bei den Regeln zur Korrektur der steuerlichen Belastung aus Billigkeitsgründen durch. Die Voraussetzungen beider Normen sind deckungsgleich. Betrifft der Anwendungsbereich des § 163 AO in der Praxis auch in erster Linie den sachlichen Aspekt der Unbilligkeit, so ist dennoch nicht ausgeschlossen, bereits in diesem Verfahrensabschnitt den Gesichtspunkt der persönlichen Unbilligkeit heranzuziehen. Neben den oben aufgeführten Erlassgründen gibt es in einigen Einzelsteuergesetzen spezielle Billigkeitsnormen, z.B. § 34c Abs. 5 EStG, §§ 32f. GrStG. Soweit ihr Regelungsbereich greift, gehen diese Vorschriften den §§ 163, 227 AO vor.

Nach § 227 AO können im Einzelfall Steuern und andere Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) ganz oder zum Teil erlassen, erstattet oder angerechnet werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des Falles unbillig wäre. Unter den gleichen Voraussetzungen können Steuern niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben (§ 163 AO). Auch bereits entrichtete Steuern können erstattet oder angerechnet werden. Gegen die Versagung eines B. (Ermessensentscheidung) ist Einspruch gegeben. Die gerichtliche Nachprüfung beschränkt sich darauf, ob die Finanzbehörde bei ihrer Entscheidung das Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (§ 102 FGO; Ermessen). Die Zuständigkeit zum Erlass von Billigkeitsmaßnahmen richtet sich nach BMF BStBl. I 1996, 583 (Mitwirkung der nächsthöheren Behörden ab bestimmten Beträgen).




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