Bund-Länder-Streit

Verfahren vor dem BVerfG bei Meinungsverschiedenheiten über verfassungsrechtliche Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht, Art. 93 Abs. 1 Nr.3 GG, § 13 Nr.7, 68 ff. BVerfGG. Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG erfasst dabei lediglich die verfassungsrechtlichen Bund-Länder-Streitigkeiten. Soweit für solche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art kein anderer Rechtsweg gegeben ist, eröffnet Art. 93 Abs. 1 Nr. 4, 1. Alt. GG auch für diese die Zuständigkeit des BVerfG. Diese Zuweisung ist praktisch jedoch kaum relevant, da das BVerwG gem. § 50 Abs. 1 Nr.1 VwG() über öffentlich-rechtliche Bund-Länder-Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art entscheidet.

Beteiligtenfähig sind in diesem Verfahren die Bundesregierung für den Bund und die Landesregierung für das Land, § 68 BVerfGG. Für die Antragsbefugnis gilt gem. § 69 BVerfGG der § 64 BVerfGG entsprechend, es gelten daher dieselben Grundsätze wie im Organstreitverfahren. Allerdings gibt es nicht die Möglichkeit einer Prozessstandschaft (z. B. ein Land für ein anderes Land). Der Antrag ist gem. §§ 69, 64 Abs. 3 BVerfGG grundsätzlich fristgebunden innerhalb von sechs Monaten, nachdem die gerügte Maßnahme oder Unterlassung dem Antragsteller bekannt geworden ist, zu stellen. Eine andere Frist (§ 70 BVerfGG, ein Monat) gilt bei der Durchführung des Bund-Länder-Streits im Anschluss an eine staatsrechtliche Mängelrüge gern. Art. 84 Abs. 4 GG.




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