Bundesrichter

Richter an einem » Bundesgericht.

Dienstbezeichnung der richterlichen Beisitzer der Bundesgerichte; auch die Vorsitzenden bundesgerichtlicher Spruchgremien (Titel: Senatspräsident) werden im Hinblick auf ihre richterliche Funktion B. genannt. Ihre Rechtsstellung regelt das Deutsche Richtergesetz.

im engeren verfassungsrechtlichen Sinne sind nur die Mitglieder der obersten Gerichtshöfe des Bundes, also des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesfinanzhofs, des Bundesarbeitsgerichts und des Bundessozialgerichts (Art. 95 I). Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern (Art. 94 I). Uber die Berufung der Bundesrichter entscheidet der zuständige Bundesminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuss. Dieser besteht aus den Ressortministern der Länder und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die vom Bundestag gewählt werden (Art. 95 II). Die Vertreter des Parlaments im Bundesrichter-Wahlausschuss sind in der Regel juristisch besonders erfahrene, aktive oder frühere Mitglieder des Bundestags. Mit der verfassungskräftigen Einführung der Richterwahl auf oberster Ebene hat die Regierung ihr traditionelles Berufungsrecht verloren. Der zuständige Bundesminister besitzt bei der Bundesrichterwahl weder ein Vorschlags- noch ein Stimmrecht; lediglich ein - sehr selten ausgeübtes - Vetorecht steht ihm zu.

(Art. 95 f. GG) ist der Richter an einem Bundesgericht. Für die Wahl zum B. gilt das Richterwahlgesetz. Es schließt parteipolitische Einflussnahme nicht aus. Lit.: Steiner, F., Die Prüfungskompetenz des Bundespräsidenten, 1974




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