ist die elektronische Mitteilung oder Post. Die durch E. versandte Willenserklärung ist grundsätzlich wie jede andere Willenserklärung zu behandeln. Allerdings wird ein E. nicht als Urkunde, sondern nur als Augenscheinsgegenstand eingestuft, kann aber als solcher ebenfalls Beweis erbringen. Die unaufgeforderte Zusendung unerwünschter E-mail-Werbung ist wegen Verstoßes gegen die §§ 1004, 823 BGB rechtswidrig. Lit.: Koch, R., Haftung für die Weiterverbreitung von Viren durch E-Mails, NJW 2004, 801
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