E-mail

ist die elektronische Mitteilung oder Post. Die durch E. versandte Willenserklärung ist grundsätzlich wie jede andere Willenserklärung zu behandeln. Allerdings wird ein E. nicht als Urkunde, sondern nur als Augenscheinsgegenstand eingestuft, kann aber als solcher ebenfalls Beweis erbringen. Die unaufgeforderte Zusendung unerwünschter E-mail-Werbung ist wegen Verstoßes gegen die §§ 1004, 823 BGB rechtswidrig. Lit.: Koch, R., Haftung für die Weiterverbreitung von Viren durch E-Mails, NJW 2004, 801

Mit E. (electronic mail) bezeichnet man einen Telemediendienst (Telemedien) mit dem per Mail-Programm elektronische Post in Computernetzwerken (Internet) zum Zwecke der Individualkommunikation verschickt werden kann. E. genügt der Textform des § 126 b BGB (Form, 1 a) und kann immer eingesetzt werden, wenn das Gesetz Formfreiheit genügen lässt. E-Mails unterliegen dem Fernmeldegeheimnis (BVerfG Urt. v. 16. 6. 2009 - 2 BvR 902/06, NJW 2009, 2431). Zur Werbung per E. s. Spam, unlauterer Wettbewerb (2 e). S. ferner Medienrecht, Hauptversammlung, Fernabsatzvertrag; zur Abgabe von Steuererklärungen per E. s. Elster. Zur Rechtsmitteleinlegung durch E. s. telefonische/telegrafische Einlegung von Rechtsmitteln.




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