Entgelt

Die Frage, ob und in welchem Umfange im Rahmen eines Rechtsgeschäftes (z. B. Arbeitsvertrag) von dem anderen Teil ein E. geleistet wird, spielt insbes. im Steuerrecht (z. B. wegen der Höhe des steuerpflichtigen Arbeitslohnes) und im Sozialversicherungsrecht (für die Berechnung der Beiträge und der Barleistungen) eine Rolle. Zum E. werden hier u.a. gerechnet: Erschwerniszuschläge, Erziehungsbeihilfen, Gefahrenzuschläge, Mehrarbeitszuschläge, 13.
Gehalt. Kein E. in diesem Sinne sind z. B. Trennungsund Umzugskostenentschädigungen, verbilligte Mahlzeiten in Kantine, Beförderung des Arbeitnehmers von und zur Arbeitsstätte, Altersrenten aus betrieblichen Unterstützungskassen, Gelegenheitsgeschenke.

ist die meist in Geld zu entrichtende Gegenleistung für eine Leistung. Lit.: Entgeltklauseln in der Kreditwirtschaft und e- commerce von Kreditinstituten, 2002

Umsatzsteuerrecht: wird im Umsatzsteuergesetz zum einen als Merkmal des Leistungsaustausches (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) und zum anderen als Bemessungsgrundlage für den Umsatz bei Leistungen und bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 10 Abs. 1 UStG) verwendet.
Als Merkmal des Leistungsaustausches ist das Entgelt Gegenleistung für eine Leistung. Die Gegenleistung kann in Geld bestehen oder zumindest in einem Geldbetrag ausdrückbar sein. Sie kann aber auch ihrerseits in einer Leistung bestehen (Tausch, tauschähnlicher Umsatz).
Als Bemessungsgrundlage für Umsätze wird das Entgelt gem. § 10 Abs. 1 S.2 UStG definiert als alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer.
Zum Entgelt gehört auch, was ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt (Entgelt von dritter Seite). Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten), gehören nicht zum Entgelt (§ 10 Abs. 1 S. 6 UStG). Beim Tausch, tauschähnlichen Umsätzen und bei der Hingabe an Zahlungs statt gilt der gemeine Wert (§ 9 BewG, ohne Umsatzsteuer) jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz.
Beispiel: Rechtsanwalt R berät seinen Mandanten M und stellt für seine Leistung 1 390 E in Rechnung. In diesem Betrag sind 200 E Gerichtskosten enthalten, die R für M gezahlt hat.
Die Leistung des R ist steuerbar (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) und mit 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG) umsatzsteuerpflichtig. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist gem. § 10 Abs. 1 S.1 UStG das Entgelt. Die Gerichtskosten wurden im Namen und für Rechnung des M verausgabt und sind als durchlaufender Posten kein Entgelt. Ebenso ist die Umsatzsteuer aus der Bemessungsgrundlage herauszurechnen:
(1 390 C — 200 C) : 1,19 = 1 000 C.
Das Entgelt für die Leistung des R ist somit 1 000 €. Die an das Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer für diesen Umsatz beträgt damit:
1000 €x 19%= 190 €.

, Arbeitsrecht: Lohn.

Arbeitslohn, Gehaltsanspruch, Umsatzsteuer (5).




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