Erstattungsanspruch, öffentlich-rechtlicher

Anspruch auf Rückabwicklung ungerechtfertigter öffentlich-rechtlicher Vermögensverschiebungen. Teilweise ist der Erstattungsanspruch spezialgesetzlich geregelt (wichtigster Fall: § 49 a Abs. 1 VwVfG). Daneben ist der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch gewohnheitsrechtlich anerkannt, der einschlägig ist, soweit eine (abschließende) spezialgesetzliche Grundlage fehlt. Nach heute h. M. wird der Erstattungsanspruch nicht auf die §§ 812 ff. BGB analog gestützt, sondern aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) hergeleitet. Der Anspruch steht sowohl dem Bürger gegen den Staat zu als auch umgekehrt. Zudem ist er im Verhältnis mehrerer Hoheitsträger untereinander anerkannt.
Voraussetzung für den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ist, dass eine öffentlich-rechtliche Vermögensverschiebung stattgefunden hat. Diese Vermögensverschiebung kann durch Leistung oder in sonstiger Weise erfolgt sein. Insoweit gelten die zu den §§ 812 ff. BGB entwickelten Grundsätze. Weitere Voraussetzung ist die Rechtsgrundlosigkeit der Vermögensverschiebung. Ein solcher Rechtsgrund kann sich insb. aus einem Verwaltungsakt ergeben
(ausreichend ist, dass der Verwaltungsakt wirksam ist, auf die Rechtmäßigkeit kommt es nicht an), aber auch aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag oder aus Gesetz.
Ebenso wie der zivilrechtliche Bereicherungsanspruch ist der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch auf die Herausgabe des Erlangten gerichtet. Der Anspruchsinhalt orientiert sich dabei an § 818 BGB. Allerdings steht dem Anspruchsgegner die Entreicherungseinrede (§ 818 Abs. 3 BGB) nicht schematisch zu, sondern nur nach einer Abwägung zwischen der Gesetzesbindung und dem Vertrauensschutz des Betroffenen. Der Bürger kann sich auf Entreicherung berufen, wenn sein Vertrauen auf den Bestand der eingetretenen Vermögenslage das öffentliche Interesse an einer Herstellung rechtmäßiger Vermögensverhältnisse überwiegt. Anders als im Zivilrecht (§ 819 Abs. 1 BGB) ist das Vertrauen schon bei grob fahrlässiger Unkenntnis der Rechtsgrundlosigkeit nicht schutzwürdig (Rechtsgedanke des § 12 Abs. 2 BBesG, § 49 a Abs. 2 S.2 VwVfG). Der Staat kann sich nicht auf Entreicherung berufen, da dieser aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung immer verpflichtet ist, rechtsgrundlose (und damit rechtswidrige) Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen.

Ein ö.-r. E. ist in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt (vgl. BVerwGE 48, 279/286). Er ergibt sich aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und dient dem Ausgleich einer dem materiellen Recht nicht oder nicht mehr entsprechenden Vermögenslage. Er entspricht weitgehend der ungerechtfertigten Bereicherung des bürgerlichen Rechts (§§ 812 ff. BGB, die grundsätzlich analog anwendbar sind, soweit das öff. Recht keine besondere Regelung trifft). Voraussetzung sind Vermögensverschiebung und Fehlen (oder späterer Wegfall) des rechtlichen Grundes für die Leistung. Im Einzelnen str. ist, ob und inwieweit der Empfänger sich auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 III BGB) berufen kann oder stattdessen Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes eingreifen. Teilweise ist der ö.-r. E. gesetzlich geregelt, so z. B. bei Leistungen, die auf Grund eines rechtswidrigen und deshalb zurückgenommenen Verwaltungsakts an die Verwaltung bewirkt wurden (vgl. § 48 II, VI VwVerfG allgemein bei der Rücknahme von Verwaltungsakten, § 44 a BundeshaushaltsO für die Erstattung von Subventionsleistungen). Die Verwaltung kann einen ö.-r. E. durch Verwaltungsakt (Rückforderungsbescheid) geltend machen, der Bürger durch Leistungsklage zum Verwaltungsgericht. Vgl. auch Folgenbeseitigungsanspruch (Verwaltungsstreitverfahren, 5). Die E. von Steuern richtet sich nach § 37 II AO. Erstattungsansprüche können abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden (§ 46 AO). Zur Abtretung von Lohnsteuererstattungsansprüchen s. Abschn. 149 VI LStR, von Einkommensteuererstattungsansprüchen § 36 IV EStG.




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