erster Zugriff

umschreibt mit dem Erforschen der polizeilich bekannt gewordenen Straftaten und der Vornahme unaufschiebbarer strafprozessrechtlicher Maßnahmen i. S. d. § 163 StPO Maßnahmen des ersten Angriffs.

Ermittlungsverfahren in Strafsachen (2).




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