EU-Vertrag (EUV)

1.
Der Vertrag über die Europäische Union, kurz EU-Vertrag (EUV), regelt die Grundlagen der Europäischen Union. Der EUV wurde durch den Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 13. 12. 2007 völlig neu gefasst (s. Europäische Integration, 3 f und g). Zusammen mit dem rechtlich gleichrangigen AEUV regelt er Status und die innere Ordnung der Europäischen Union (EU).

2.
Art. 1 bis 3 regeln Werte und Ziele der EU; Art. 4 und 5 bestimmen die Zuständigkeiten. In Art. 6 verweist der EUV auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die dadurch den rechtlichen Rang des EUV erhält und damit zu unmittelbar anwendbarem europäischem Recht wird. Die Union kann nach Art. 7 die Einhaltung der in Art. 2 definierten Werte in ihren Mitgliedstaaten sanktionieren. Art. 8 regelt das Verhältnis zu den Nachbarländern. Art. 9 bis 11 schreiben das Demokratieprinzip fest. Art. 13 bis 19 bestimmen die Organe der EU und die Grundprinzipien ihrer Arbeitsweise (Europäischer Rat, Rat der EU, Europäische Kommission, Europäisches Parlament, Europäischer Gerichtshof, s. a. Europäische Gesetzgebung). Art. 20 enthält Bestimmungen über eine verstärkte Zusammenarbeit im Rahmen der nicht ausschließlichen Zuständigkeiten der EU. Art. 21 und 22 regeln das Handeln der EU in auswärtigen Angelegenheiten in der Beziehung zu Drittstaaten. Art 23 bis 46 enthalten Vorschriften über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, GASP). In Art. 47 ist festgeschrieben, dass die EU über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt.

3.
Art. 48 regelt das Verfahren zur Änderung von EUV und AEUV. Vertragsänderungen ohne Beteiligung der Mitgliedstaaten sind nicht möglich. Änderungen im ordentlichen Änderungsverfahren bedürfen der Zustimmung aller Mitgliedstaaten, bei Änderungen im vereinfachten Änderungsverfahren hat jeder Mitgliedstaat ein Vetorecht. Art. 49 regelt den Beitritt neuer Mitgliedstaaten. Auch dieser erfordert die Ratifikation durch alle bisherigen Mitgliedstaaten. Art. 50 sieht ein Verfahren für den geordneten Austritt aus der EU vor.

4.
Art. 51 bis 55 enthalten Übergangs- und Schlussbestimmungen. Der Vertrag ist in allen Unionssprachen abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.




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