Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Gerichtshof in Straßburg, der vom Europarat eingesetzt worden ist, um die Einhaltung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu gewährleisten. Vgl. Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten.

Organ des Europarates mit je einem Richter aus den Mitgliedstaaten; er entscheidet als Instanz über der Menschenrechtskommission über Auslegung und Anwendung der Menschenrechtskonvention. Sitz: Strassburg.

(EGMR) ist der auf der Grundlage der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte geschaffene Gerichtshof in Straßburg. Jede natürliche Person oder juristische Person, die sich durch eine Verletzung der in der Europäischen Menschenrechtskonvention oder den Protokollen dazu anerkannten Rechte durch einen der vertragsschließenden Staaten beschwert fühlt, kann sich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wenden, wenn der jeweilige nationale Rechtsweg erschöpft ist (vgl. Merkblatt NJW 1999, 1166). Der Gerichtshof besteht aus je einem Richter der (1999 40) Vertragsstaaten. Jeder Richter gehört einer von insgesamt vier Sektionen an. Der Gerichtshof entscheidet grundsätzlich durch Kammern mit je 7 Richtern. Die Kammer, die im Einzelfall entscheiden soll, setzt sich zusammen aus dem Präsidenten, dem nationalen Richter und fünf weiteren, vom Präsidenten bestimmten Richtern. Die Kammern bilden Ausschüsse zu drei Richtern, die Individualbeschwerden einstimmig für unzulässig erklären können. 1999 liefen rund 20000 Beschwerden ein und wurden 117 Urteile verkündet. Das Urteil hat nur feststellende Wirkung. Die tatsächliche Umsetzung beruht (letztlich auf der Freiwilligkeit seitens des verurteilten Staats bzw. auf der völkerrechtlichen Verpflichtung der Vertragsstaaten der Europäischen Menschenrechtskonvention, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen. Es besteht die Möglichkeit, Verweisung an die große, mit 17 Richtern entscheidende Kammer des Gerichtshofs zu beantragen. Für die Überwachung ist der Ministerrat zuständig. Lit.: Meyer-Ladewig, J./Petzold, H., Der neue ständige Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, NJW 1999, 1165; Wittinger, M., Die Einlegung einer Individualbeschwerde vor dem EGMR, NJW 2001, 1238; Kieschke, O., Die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, 2003; Meyer-Ladewig, J. u.a., Die Bindung deutscher Gerichte an Urteile des EGMR, NJW 2005, 15; Haß, S., Die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, 2006

, Abk. EGMR: ein seit 1959 bestehendes Organ des Europarates mit Sitz in Straßburg. Im Unterschied zum Europäischen Gerichtshof (Europäischer Gerichtshof) in Luxemburg ist der EGMR keine Institution der Europäischen Union. Der EGMR überwacht die Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention in den 47 Mitgliedsländern des Europarates. Er ist in Europa die letzte Rechtsinstanz in Menschenrechtsfragen. Die bis 1998 erstinstanzlich zuständige Europäische Kommission wurde abgeschafft. Jedes Land des Europarates stellt einen Richter. Die Urteile des seit Ende 1998 ständig tagenden Gerichtes sind für die Mitgliedsregierungen verbindlich und unanfechtbar. Organe des EGMR sind das Plenargericht mit 44 von der Parlamentarischen Versammlung des Europarates gewählten hauptberuflichen Richtern (zwei Sitze zz. vakant), unterteilt in fünf Sektionen (Kammern), denen Richter jeweils nach Regionen, aber auch nach Anzahl der Fälle zugeteilt werden. Ausschüsse entscheiden in Einzelfällen über die Zulässigkeit der Beschwerden. Die Große Kammer mit 17 Richtern entscheidet über besonders bedeutende Fälle. Der EGMR prüft Beschwerden von Staaten oder von Personen der Vertragsstaaten wegen der Verletzung von Menschrechten in den Mitgliedstaaten des Europäischen Rates. Die Urteile verpflichten den belangten Staat, bei festgestellten Konventionsverletzungen Abhilfe zu schaffen. Wie ein Urteil von dem betroffenen Staat umgesetzt wird, bleibt ihm freigestellt. Dies kann eine Änderung in der Rechtsprechung oder eine Gesetzesänderung sein. Nationale Urteile können nicht aufgehoben werden. Regierungen können auch zu Entschädigungszahlungen verpflichtet werden. Die Vollstreckung der Urteile wird durch das Ministerkomitee des Europarates überwacht.

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.




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