Feststellungsverfahren

Verfahrensabschnitt innerhalb des Insolvenzverfahrens, in dem die Insolvenz-gläubiger ihre Vermögensansprüche beim Insolvenzverwalter anmelden müssen, um bei der Erlösverteilung berücksichtigt zu werden (§§ 174-186 InsO). In diesem Verfahrensabschnitt wird festgestellt, wer zu den im Insolvenzverfahren zu berücksichtigenden Gläubigern des Insolvenzschuldners gehört. Die Insolvenzgläubiger werden im Eröffnungsbeschluss vom Insolvenzgericht aufgefordert, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist anzumelden (§ 28 Abs. 1 InsO). Bei der Anmeldefrist handelt es sich nicht um eine Ausschlussfrist. Bei Fristversäumung ist noch eine nachträgliche Anmeldung möglich (§ 177 InsO). Jeder Insolvenzgläubiger hat seine Forderung schriftlich unter Beachtung weiterer Erfordernisse beim Insolvenzverwalter anzumelden (§ 174 InsO). Dabei ist es für den einzelnen Insolvenzgläubiger unerheblich, ob seine Forderung bereits tituliert, bestritten oder unbestritten ist, desgleichen, auf welchem Rechtsgrund sie beruht. Der Verwalter trägt die angemeldeten Forderungen mit den nach § 174 InsO gemachten Angaben in die Insolvenztabelle ein (§ 175 InsO). Die Prüfung der angemeldeten Forderungen erfolgt im Prüfungstermin, der vom Insolvenzgericht im Eröffnungsbeschluss festgesetzt wurde (§§ 29 Abs. 1 Nr. 2, 176 InsO). In diesem Termin werden die Forderungen der Insolvenzgläubiger nach Betrag und Rang geprüft (§ 176 S. 1 InsO). Wird gegen die einzelne Forderung kein Widerspruch erhoben oder ist ein erhobener Widerspruch beseitigt worden, so gilt sie als festgestellt (§ 178 Abs. 1 InsO). Die Feststellung der Forderung wird dann vom Insolvenzgericht in die Insolvenztabelle eingetragen (§ 178 Abs. 2 InsO). Die Eintragung in die Insolvenztabelle wirkt für die festgestellten Forderungen wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern (§ 178 Abs. 3 InsO). Bestreitet ein Insolvenzgläubiger, der Insolvenzverwalter oder der Insolvenzschuldner eine angemeldete Forderung so wird diese einzeln erörtert (§ 176 S. 2 InsO). Ein Widerspruch des Insolvenzgläubigers, des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzschuldners gegen eine angemeldete Forderung, wird in der Insolvenztabelle vermerkt (§ 178 Abs. 2 InsO). Der Widerspruch hat zur Folge, dass der betroffene Insolvenzgläubiger die Feststellung seiner Forderung im so genannten Feststellungsprozess (§ 179 ff. InsO) gegen den Widersprechenden zu betreiben hat. Die bestrittene Forderung kann im weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens erst dann berücksichtigt werden, wenn der Gläubiger den Feststellungsprozess gewonnen hat (§ 189 InsO). Ein Widerspruch des Insolvenzschuldners hat keinen Einfluss auf das Insolvenzverfahren. Die bestrittene Forderung gilt trotz des Widerspruches als festgestellt (§ 178 Abs. 1 S.2 InsO). Allerdings kann der Gläubiger einer vom
Schuldner bestrittenen Forderung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht aus der Eintragung in die Insolvenztabelle die Vollstreckung gegen den Schuldner betreiben (siehe § 201 Abs. 2 S.1 InsO). Auch hier besteht die Möglichkeit eines Festsstellungsprozesses (§ 184 InsO).

Insolvenzverfahren (4 b).




Vorheriger Fachbegriff: Feststellungsurteil | Nächster Fachbegriff: Feststellungswirkung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen