Finanzverfassung

ist die in Art. 104 a bis 108 GG geregelte Ordnung der finanziellen Beziehungen zwischen Bund u. Ländern, einschliesslich der Gemeinden u. Gemeindeverbände. Sie enthält Regelungen über die Verteilung der Ausgabenlasten, der Steuergesetzgebungskompetenzen, der Steuererträge u. der Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Finanzverwaltung u. Finanzgerichtsbarkeit. - Bund u. Länder tragen grundsätzlich gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben (Art. 104 a GG). Handeln die Länder im Auftrag des Bundes, trägt dieser die damit verbundenen Ausgaben. Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren (z.B. Wohngeldgesetz, Bundesausbildungsförderungsgesetz), können bestimmen, dass die Geldleistungen ganz oder teilweise vom Bund getragen werden. Darüber hinaus kann der Bund den Ländern durch Gesetz Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder u. Gemeinden zur Sicherung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts, zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder zur wirtschaftlichen Wachstumsförderung gewähren. - Auf dem Gebiet der Gesetzgebung (Art. 105 GG) ist der Bund ausschliesslich für Zölle u. Finanzmonopole zuständig; er hat die konkurrierende Gesetzgebung über alle übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen ganz oder teilweise zusteht oder wenn ein Bedürfnis nach bundeseinheitlicher Regelung unter den Voraussetzungen des Art. 72 II GG besteht (Gesetzgebungskompetenz). Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- u. Aufwandsteuem. - Hinsichtlich der Verteilung der Steuererträge ergibt sich folgendes (Art. 106, 107 GG): Das Aufkommen aus der Einkommen-, Körperschaft- u. Umsatzsteuer, die insgesamt mehr als % des gesamten Steueraufkommens ausmachen (Steuerrecht), steht Bund u. Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuem). An den Erträgen aus der Einkommensteuer, an der die Gemeinden vorweg einen Anteil erhalten, u. aus der Körperschaftsteuer sind Bund u. Länder je zur Hälfte beteiligt. Die Anteile von Bund u. Ländern an der Umsatzsteuer sind durch zustimmungsbedürftiges Bundesgesetz zu regeln (z. Z. 65% Bund, 35% Länder). Der Ertrag der Finanzmonopole (Branntweinmonopol) u. das Aufkommen der übrigen Steuern werden nach einzelnen Steuern getrennt Bund u. Ländern zugewiesen. Zugleich trägt das GG für eine ausreichende u. gleichmässige Finanzausstattung der Gemeinden Sorge. Bei der Verteilung der Landessteuern u. der Länderanteile an den Gemeinschaftsteuern unter den Ländern geht das GG vom Prinzip des örtlichen Aufkommens aus, sieht aber zum Ausgleich der unterschiedlichen Finanzkraft der Länder einen horizontalen Finanzausgleich zwischen den Ländern u. einen vertikalen Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Wege der Ergänzungszuweisungen vor. Dem horizontalen Finanzausgleich sind die Einnahmen, und zwar das gesamte Finanzaufkommen der Länder zugrunde zu legen. Finanzlasten aufgrund grosszügiger Ausgabenpolitik sind unbeachtlich; wohl aber können strukturell bedingte Ausgaben (z. B. für die Seehäfen der Küstenländer) einnahmemindemd berücksichtigt werden. Bei der Verteilung seiner Ergänzungszuweisungen im vertikalen Finanzausgleich ist der Bund an das Gebot der Gleichbehandlung gebunden. Das 8. Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund u. Ländern bezieht in die Berechnung des Finanzaufkommens der Länder nunmehr auch bislang nicht berücksichtigte Einnahmen, z.B. aus der Förderabgabe für Erdöl u. Erdgas, ein; denjenigen Ländern, die zeitweise leistungsschwach waren, aber nach altem Recht keine Bundesergänzungszuweisung erhielten, wird ein Nachteilsausgleich gewährt. - Die Steuern werden entweder von Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet (Art. 108 GG). Die Bundesflnanzbehörden sind zuständig für Zölle, Finanzmonopole, bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern u. Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften. Für alle übrigen Steuern sind die Landesfinanzbehörden verantwortlich; die Leiter ihrer Mittelbehörden (Oberfinanzdirektionen) sind im Einvernehmen mit der Bundesregierung zu bestellen. Nach dem Finanzverwaltungsgesetz, das den Aufbau der Finanzbehörden regelt, sind die Oberfinanzdirektionen als Mittelbehörden der Landesfinanzverwaltung zugleich Mittelbehörden der Bundesfinanzverwaltung; deren Präsidenten sind üblicherweise in Personalunion Bundes- u. Landesbeamte. Die Finanzgerichtsbarkeit ist gem. Art. 108 IV GG durch die Finanzgerichtsordnung bundesgesetzlich geregelt (Steuerrecht a.E.).

(Art. 104aff. GG) ist die Gesamtheit der die Ordnung des Geldwesens und den Ablauf der Finanzvorgänge in der Haushaltswirtschaft, Vermögenswirtschaft und Schuldenwirtschaft der Körperschaften des öffentlichen Rechts betreffenden Rechtssätze. Lit.: Richter, //., Die bundesstaatliche Finanzverfas- sung, JuS 1996, 119; Beckmann, K., Analytische Grundlagen einer Finanzverfassung, 1998; Schwarz, K. u.a., Schwerpunktbereich - Einführung in das Finanz- und Haushaltsverfassungsrecht, JuS 2007, 119

Finanzwesen.




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