Flugreise

Bei Flügen im Rahmen eines Pauschalurlaubs kommen die reisevertraglichen Bestimmungen, bei Linienflügen die werkvertraglichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Anwendung. Letztere werden weiter durch die Beförderungsbedingungen der einzelnen Luftfahrtunternehmen präzisiert.
Darüber hinaus unterscheidet man zwischen innerstaatlichen Flügen, bei denen die Haftungsvorschriften des deutschen Luftverkehrsgesetzes gelten, und internationalen Flügen, deren Bedingungen im so genannten Warschauer Abkommen festgelegt wurden.
Gibt es bei Pauschalreisen etwas zu beanstanden, so kann der Fluggast Forderungen gemäß dem Reisevertragsrecht stellen. Im Folgenden wird deshalb nur erläutert, welche Ansprüche er bei Buchungen von Linienflügen besitzt.

§§ 631 ff., 651a-1 BGB; 44 ff. LuftVG

Siehe auch Pauschalreise, Reisevertrag, Werkvertrag
Überbuchung
Bei Überbuchung ist die Fluggesellschaft grundsätzlich zum Schadenersatz verpflichtet, wobei die jeweiligen Beförderungsbedingungen allerdings öfter beträchtliche Einschränkungen machen. Innerhalb der EU kann der Fluggast wählen, ob er eine Erstattung des Flugpreises wünscht oder später zum Reiseziel befördert werden möchte. Ein Anspruch auf eine Mindestausgleichsleistung besteht immer. Soweit der Fluggast nachweist, dass die Fluggesellschaft die Überbuchung verschuldet hat, kann er eventuell Schadenersatz wegen Nichterfüllens einer Verbindlichkeit verlangen.

VO (EWG) Nr. 295/91; §325 BGB
Verspätung/Ausfall
Bei Verspätung oder Ausfall von Flügen gelten im innerstaatlichen und internationalen Lufttransport verschiedene Regelungen. Kommt ein Fluggast bzw. sein Gepäck bei einem Flug innerhalb Deutschlands verspätet am Zielort an, so liegt ein Verzug oder sogar eine Unmöglichkeit der Reise vor. Letzteres trifft zu, wenn die Verspätung länger ist als die vorhergesehene Flugdauer. Der Reisende muss dies jedoch belegen, was oft schwierig ist, weil sich die Fluggesellschaft mit bestimmten Gründen, z. B. höherer Gewalt oder schlechtem Wetter, entlasten kann. Leistet sie Schadenersatz, besteht er meist darin, dass sie einen neuen Flug organisiert und die Kosten für die Verpflegung bis zur Weiterreise sowie gegebenenfalls Hotelaufenthalte bezahlt.
Im internationalen Lufttransport müssen Fluggesellschaften bis zu einer gewissen Obergrenze den Schaden ersetzen, der durch verspätetes Eintreffen von Reisenden und Gepäck am Zielort verursacht wird. Allerdings haben die Flugunternehmen hier ebenfalls die Möglichkeit, Entschuldigungen vorzubringen.
Erreicht ein Fluggast selbst seine Maschine nicht rechtzeitig, so hat er den vollen Preis für die Reise zu entrichten.
§§ 284 ff, 323 ff BGB;
Art. 19 f WA
Gepäck
Bei innerstaatlichen Linienflügen haftet die Fluggesellschaft für Verlust oder Beschädigung von Reise- und Handgepäck während der Beförderung, es sei denn, sie beweist, dass ihre Erfüllungsgehilfen nicht schuldhaft gehandelt haben. Die Höchstsumme der Entschädigung beträgt hierbei 3200 EUR. Im internationalen Luftverkehr ist die Haftung nach dem Warschauer Abkommen festgelegt, die Höhe der Entschädigung beträgt 53,50 EUR pro Kilogramm. Bei Gepäckschäden muss man dem Luftfrachtführer binnen sieben Tagen Anzeige erstatten, um den Anspruch auf Entschädigung nicht zu verlieren. Diese Frist gilt nicht für den Verlust oder die Zerstörung von Gepäck (BGH, NJW 1983, 516).
§ 46 Abs. 3 LuftVG; Art. 26
Abs. 2 WA




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