gemeinschaftliches Testament

Testament.

Kann nur von Ehegatten (nicht von Verlobten) errichtet werden, § 2265 BGB. Errichtung in einer einzigen Urkunde, die ein Ehegatte eigenhändig schreibt und unterschreibt und der andere unter Angabe von Zeit und Ort mitunterzeichnet, § 2267 BGB. Häufige Form des gemeinschaftlichen T.s ist das Berliner Testament. Das gemeinschaftl. T. kann grundsätzlich von jedem Ehegatten widerrufen werden. Dagegen ist der Widerruf eines G., das wechselbezügliche Verfügungen (§ 2270 BGB) enthält, nur unter bestimmten Voraussetzungen und unter Einhaltung einer bestimmten Form zulässig, § 2271 BGB. reziprokes Testament.

Testament, gemeinschaftliches

(Ehegattentestament): Testament, in dem Ehegatten oder Lebenspartner gemeinschaftlich letztwillige Verfügungen treffen können (§§ 2265 ff. BGB, § 10 Abs. 4 LPartG). Abgesehen von den speziellen Vorschriften der §§ 2265 ff. BGB, gelten für das gemeinschaftliche Testament dieselben Regeln wie für das einseitige Testament.
Das gemeinschaftliche Testament kann von Eheleuten oder Lebenspartnern in allen Testamentsformen errichtet werden, also als öffentliches, eigenhändiges oder Nottestament (§§ 2266, 2249 ff. BGB). Für das eigenhändige gemeinschaftliche Testament besteht die Formerleichterung, dass nur einer der Ehegatten oder Lebenspartner das Testament in der nach § 2247 BGB vorgeschriebenen Form errichten muss und der andere die Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet (§ 2267 BGB). Nach heute h. M. ist es nicht erforderlich, dass die Verfügungen in einer Urkunde enthalten sind, es muss jedoch der Wille der Partner gemeinsam testieren zu wollen, aus den verschiedenen Urkunden erkennbar sein.
Besonderheit des gemeinschaftlichen Testaments ist, dass die Ehegatten oder Lebenspartner wechselbezügliche (korrespektive) Verfügungen treffen können. Dies sind Verfügungen, die nur deswegen getroffen werden, weil der andere Ehegatte oder Lebenspartner ebenfalls eine Verfügung trifft. Gegenstand einer wechselbezüglichen Verfügung können ausschließlich die Erbeinsetzung, die Zuwendung eines Vermächtnisses und die Anordnung einer Auflage sein (§ 2270 Abs. 3 BGB). Im Zweifel liegt Wechselbezüglichkeit vor, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner sich gegenseitig bedenken oder einer, anstatt zugunsten des anderen zu verfügen, im Gegenzug eine mit diesem verwandte oder ihm nahe stehende Person bedenkt (§ 2270 Abs.2 BGB). Wechselbezügliche Verfügungen sind in ihrem Bestand voneinander abhängig, sodass die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung auch zur Unwirksamkeit der anderen führt (§ 2270 Abs. 1 BGB).
Zu Lebzeiten beider Eheleute oder Lebenspartner kann jeder von beiden die wechselbezüglichen Verfügungen nach den Rücktrittsvorschriften des Erbvertrags (§ 2296 BGB) frei widerrufen (§ 2271 Abs. 1 BGB). Ein gemeinsamer Widerruf kann durch Abschluss eines neuen widersprechenden gemeinschaftlichen Testaments oder durch Erbvertrag erfolgen.
Nach dein Tod eines Ehegatten oder Lebenspartners erlischt das Recht des Überlebenden, die wechselbezüglichen Verfügungen zu widerrufen (§ 2271 Abs. 2 S.1 BGB). Folglich entsteht durch den Tod eines Partners im Hinblick auf die wechselbezüglichen Verfügungen eine erbrechtliche Bindung, die mit der Bindungswirkung beim Erbvertrag vergleichbar ist. Vor lebzeitigen Verfügungen des Erblassers ist der durch das gemeinschaftliche Testament Bedachte allerdings durch die Bindungswirkung nicht geschützt (§ 2286 BGB analog). Dem Erben bzw. dem Vermächtnisnehmer können jedoch gern. §§2287, 2288 BGB analog nach dem Erbfall schuldrechtliche Herausgabe- und Wertersatzansprüche zustehen. Ausnahmsweise besteht aber auch nach dem Tod des Ehegatten oder Lebenspartners noch die Möglichkeit, die Bindungswirkung der Verfügungen aufzuheben, wenn dies vorher vereinbart wurde (vorbehaltener Widerruf, Abänderungsbefugnis) oder das Gesetz dies vorsieht (Ausschlagung, § 2271 Abs. 2 S.1 BGB; Nichtigkeit der Ehe, §§ 2268 Abs. 1, 2077 Abs. 1 S.1 BGB oder Anfechtung).
Es lassen sich verschiedene Arten des gemeinschaftlichen Testaments unterscheiden: Das wechselbezügliche Testament, in dem die Verfügungen des einen Ehegatten oder Lebenspartners von der Wirksamkeit der Verfügungen des anderen abhängen; das gegenseitige Testament, bei dem zwar auch zugunsten des Partners oder eines diesem nahe stehenden Dritten verfügt wird, aber keine Abhängigkeit der Verfügungen beabsichtigt ist; schließlich die Testiergemeinschaft, bei der die Ehegatten oder Lebenspartner zwar nach außen hin gemeinsam, aber nicht gegenseitig oder wechselbezüglich verfügen. Eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments ist das Berliner Testament.

ist die gleichzeitige gemeinschaftliche letztwillige Verfügung mehrerer Erblasser in der Form, dass jeder von ihnen einseitig (anders Erbvertrag) für den Fall seines Todes Anordnungen trifft. Ein g. T. kann nur von Ehegatten errichtet werden, § 2265 BGB (nicht von Verlobten oder Verwandten; in diesem Fall nur Umdeutung in eigenhändige Einzeltestamente, soweit deren Form gewahrt ist); seine Wirksamkeit ist, sofern nichts anderes anzunehmen ist, vom Fortbestand der Ehe abhängig (§ 2268 BGB). Das g. T. kann völlig selbständige Verfügungen der Ehegatten enthalten (ledig gleichzeitige, äußerliche Testiergemeinschaft), eine gegenseitige Bedenkung der Ehegatten (sog. reziproke Verfügungen) oder darüber hinaus wechselbezügliche (korrespektive) Verfügungen, deren Wirksamkeit von dem Fortbestand der Verfügungen des anderen Ehegatten untrennbar abhängig sein soll; der Unterschied ist für den Widerruf eines g. T. von Bedeutung.

Für das g. T. gelten die allgemeinen Vorschriften über das Testament mit folgenden Besonderheiten: Das g. T. kann als außerordentliches Testament bereits dann errichtet werden, wenn die Hinderungsgründe für die Errichtung eines ordentlichen T. nur bei einem der Ehegatten vorliegen (§ 2266 BGB). Zur Errichtung eines gemeinschaftlichen eigenhändigen Testaments genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament in der für ein eigenhändiges vorgeschriebenen Form (§ 2247 BGB) errichtet und der andere die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet, wobei er Zeit und Ort der Mitunterzeichnung angeben soll (§ 2267 BGB); eine ausdrückliche Beitrittserklärung ist nicht erforderlich. Testieren die Ehegatten nicht auf dem gleichen Papier, so liegt ein g. T. nur vor, wenn der Wille, gemeinschaftlich zu verfügen, aus den Einzelverfügungen klar hervorgeht und diese in einem räumlichen Verhältnis zueinander stehen. Eine besonders häufige Form des g. T. ist das sog. Berliner Testament. S. ferner Wiederverheiratungsklausel, Widerruf eines g. T.




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