Wiederverheiratungsklausel
ist eine oft in Testamenten enthaltene Klausel, nach der eine Vorerbschaft des Ehegatten enden soll, wenn er wieder heiratet. Vor- und Nacherbschaft, Berliner Testament.
ist die Klausel eines gemeinschaftlichen Testaments, dass der überlebende Ehegatte bei Wiederverheiratung verpflichtet sein soll, sich mit den gemeinschaftlichen Abkömmlingen entsprechend der gesetzlichen Erbfolge auseinanderzusetzen. Lit.: Buchholz, S., Erbfolge und Wiederverheiratung, 1986
häufig verwendete Klausel im Berliner Testament, wodurch die erbrechtliche Stellung der Kinder bei Wiederheirat des überlebenden Ehegatten gestärkt und die des Ehegatten eingeschränkt wird. Für die Auswirkungen einer Wiederverheiratungsklausel ist zwischen Trennungs- und Einheitsprinzip zu unterscheiden:
Beim Trennungsprinzip, also bei der Anordnung von Vor- und Nacherbschaft, hat eine Wiederverheiratungsklausel die Bedeutung, dass der Nacherbfall bereits mit der Wiederheirat und nicht erst mit dem Tod des überlebenden Ehegatten eintritt (—) Nacherbe) .
Haben die Ehegatten dagegen nach dem Einheitsprinzip Vollerbschaft des Überlebenden und Schlusserbschaft des Dritten vereinbart, so ist die Vollerbschaft des überlebenden Ehegatten durch die Wiederheirat auflösend bedingt (e, 158 Abs. 2 BGB; Vollerbe, Schlusserbe). Gleichzeitig tritt durch die Wiederheirat eine aufschiebend bedingte Vor- und Nacherbfolge eM, wobei der Nacherbfall auch hier durch die Wiederheirat ausgelöst wird (§ 158 Abs. 1 BGB). Streitig ist, welche Auswirkung die Wiederverheiratung auf die wechselbezügliche Verfügung (Gemeinschaftliches Testament) des überlebenden Ehegatten hat, mit der er den Dritten zum Schlusserben eingesetzt hat. Nach einer Meinung wird diese Verfügung durch die auflösende Bedingung der Wiederheirat gegenstandslos; nach der Gegenansicht entfällt nur die Bindungswirkung der wechselbezüglichen Verfügung, sodass sie widerrufen werden kann.
Mit dem Berliner Testament (§ 2269 BGB) wird oftmals die Bestimmung verbunden, dass bei einer Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten der auf diesen übergegangene Nachlass dem Schlusserben - i. d. R. den Kindern - zufallen soll. Hier ist regelmäßig bedingte Nacherbeinsetzung (Erbfall) anzunehmen, d. h. der überlebende Ehegatte ist nicht Vollerbe, sondern befreiter Vorerbe (§ 2136 BGB) bis zu seinem Tode oder bis zu seiner Wiederverheiratung. Bei gesetzlichem Güterstand kann in diesem Fall die Ausschlagung der Erbschaft durch den überlebenden Ehegatten und der Zugewinnausgleich nebst Pflichtteilsanspruch (§ 1371 II, III BGB) günstiger sein. Die Beschränkungen des Widerrufs eines gemeinschaftlichen Testaments verlieren für den überlebenden Ehegatten hinsichtlich der Verfügung über seinen Nachlass mit der Wiederverheiratung grundsätzlich ihre Wirksamkeit.
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