Geschäftsführung ohne Auftrag, nichtberechtigte

Geschäftsführung ohne Auftrag, bei der — anders als bei der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag — die Übernahme nicht dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht und die auch nicht vom Geschäftsherrn genehmigt wurde.
Das Handeln des nichtberechtigten Geschäftsführers ist rechtswidrig und kann vom Geschäftsherrn abgewehrt werden (§ 1004 BGB). Für etwaige Schäden des Geschäftsherrn haftet der Geschäftsführer — außer nach den allgemeinen deliktischen Regeln — auch aus bloßem Übernahmeverschulden, wenn er den der Geschäftsübernahme entgegenstehenden Willen des Geschäftsherrn hätte erkennen müssen (§ 678 BGB). Eine Haftungserleichterung zugunsten des Geschäftsführers besteht aber in Fällen der Gefahrenabwehr (§ 680 BGB) und bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers (§ 682 BGB). Der Geschäftsführer hat gegen den Geschäftsherrn keinen Aufwendungsersatzanspruch (vgl. § 683 BGB), kann aber nach den Vorschriften über die Herausgabe einer - ungerechtfertigten Bereicherung vom Geschäftsherrn die Herausgabe dessen verlangen, was dieser durch die nichtberechtigte Geschäftsführung erlangt hat (§ 684 BGB; nach h. M. Rechtsfolgenverweisung, so dass die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 812 ff. BGB nicht zusätzlich vorliegen müssen).
Str. ist, ob die nichtberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag soweit nicht die Sonderregelungen der §§ 678, 680, 682, 684, 685 BGB eingreifen — allein nach bereicherungs- und deliktsrechtlichen Regeln zu behandeln ist, oder ob es sich wie bei der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag uni ein primär nach den §§ 677 ff. BGB zu beurteilendes gesetzliches Schuldverhältnis handelt. Von Bedeutung ist hierbei vor allem die Frage, ob auch bei der nichtberechtigten Geschäftsführung den Geschäftsführer die Pflichten aus den §§ 677, 681 BGB (Geschäftsführung ins Interesse des Geschäftsherrn und unter Berücksichtigung seines Willens, Anzeige der Geschäftsführung, Auskunft und Rechenschaft, Herausgabe und Verzinsung des aus der Geschäftsführung Erlangten) treffen. Bejaht wird dies meist mit dein Argument, der nichtberechtigte Geschäftsführer dürfe nicht besser stehen als der berechtigte. Allerdings wird dann jedenfalls die Herausgabepflicht aus §§ 681 S.2, 667 BGB durch die (umgekehrte) Herausgabepflicht aus § 684 S. 1 BGB ersetzt.




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