gewillkürte Erbfolge

Erbfolge, gewillkürte

Erbfolge.

Bestimmung der Erben und ihrer Erbteile durch den Erblasser in einer Verfügung von Todes wegen. Die gewillkürte Erbfolge verdrängt die gesetzliche Erbfolge, wenn sie wirksam und rechtlich und tatsächlich durchführbar ist.
Dies kann z.B. dann nicht der Fall sein, wenn ein Erbverzicht, eine Ausschlagung oder Erbunwürdigkeit vorliegen.
Die gewillkürte Erbfolge hat aber nur insoweit Vorrang, wie der Erblasser auch tatsächlich über sein Vermögen verfügt hat; es kann daher hinsichtlich eines Teils des Vermögens noch die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung kommen.




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