Gewinnabschöpfung, Vermögensabschöpfung

Entziehung des durch den Täter einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit erlangten Vermögensvorteils zugunsten des Geschädigten oder der Staatskasse. Der Begriff wird teilweise als Synonym für den Verfall gemäß §§ 73 ff. StGB bzw. § 29a OWiG verwendet. Für das Ermittlungsverfahren im Strafprozess sehen §§ 111 b StPO ein weitreichendes Instrumentarium vor, Vermögenswerte einzufrieren”, wenn Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Voraussetzungen für deren Verfall oder Einziehung vorliegen. Für die Fälle des § 73 Abs. 1 S. 2 StGB, in denen Ansprüche des Verletzten im Raum stehen, gelten die Vorschriften gern. § 111 Abs. 5 S. 1 StPO entsprechend, weshalb die Ermittlungsbehörden insoweit Zurückgewinnungshilfe zugunsten des Geschädigten leisten.
Ausfluss des Gedankens der Gewinnabschöpfung ist auch §17 Abs. 4 S. 1 OWiG, wonach die Geldbuße den vom Täter erlangten wirtschaftlichen Vorteil übersteigen soll. Nr. 93 RiStBV enthält eine ähnliche Regelung für staatsanwaltschaftliche Verfahrenseinstellungen nach dem Opportunitätsprinzip.

Zurückgewinnungshilfe.

unlauterer Wettbewerb (3); zu Verfall und Einziehung im Strafrecht s. Maßregeln der Besserung und Sicherung (11) sowie Einziehung im Strafverfahren.




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