Grenzbaum, Grenzeinrichtungen

Grenzregelung bei Grundstücken.

Steht auf einer Grundstücksgrenze ein Baum oder ein Strauch, so gehören die Früchte des Baumes oder Strauches den Nachbarn zu gleichen Teilen. Das gleiche gilt von dem Baum oder Strauch selbst, wenn er abgeschnitten worden ist. Jeder Nachbar kann die Beseitigung verlangen, sofern nicht der Baum oder Strauch als Grenzzeichen dient und nicht durch ein anderes zweckmässiges Grenzzeichen ersetzt werden kann. Die Beseitigungskosten hat der andere Grundstücksnachbar zur Hälfte zu tragen, es sei denn, er verzichtet auf sein Recht an dem G. oder Grenzstrauch; § 923 BGB.




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