Haftgründe

für Anordnung der Untersuchungshaft aufgrund Haftbefehls, Untersuchungshaft.

Haftbefehl (1).

Grund zum Erlaß eines Haftbefehls zur Anordnung von Untersuchungshaft. Besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält (» Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr) oder daß bei bestimmten schweren Delikten Wiederholungsgefahr besteht; in einigen Fällen ist schon die Schwere des Delikts gesetzlicher H.

ist der Grund, weshalb ein Mensch in Haft genommen werden kann. Im Strafverfahrensrecht (§§ 112 ff. StPO) sind die Haftgründe genau bestimmt. Ein H. besteht danach vor allem, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen festgestellt wird, dass der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält (Flucht), bei Würdigung der Umstände des Einzelfalls die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr) oder das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder andere zu solchem Verhalten veranlassen, und wenn deshalb die Gefahr droht, dass die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunklungsgefahr) oder wenn bei bestimmten Straftaten die Gefahr der Fortsetzung oder Wiederholung besteht (Wiederholungsgefahr). Bei einzelnen besonders schweren Straftaten genügt als H. der dringende Tatverdacht. Lit.: Schloth, S., Die Haftgründe der Wiederholungsgefahr und der Schwere der Tat, 1999; Langner, S., Untersuchungshaftanordnung, 2003

Voraussetzung für den Erlass eines Haftbefehls.§ 112 Abs. 2 StPO nennt Flucht (Nr.1), Fluchtgefahr (Nr.2) und Verdunkelungsgefahr (Nr.3) als sog. konkrete Haftgründe. Erforderlich sind konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen des jeweiligen Haftgrundes.
— Flucht ist gegeben, wenn der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entzogen hat.
Fluchtgefahr bedeutet, dass es bei Würdigung der Umstände des Einzelfalls als wahrscheinlicher erscheint, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entziehen werde, als dass er sich ihm zur Verfügung stellen werde. Hierzu ist eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich (z. B. Familienbindung, fester Wohnsitz, Arbeitsplatz, Sprachkenntnisse oder Auslandsbeziehungen).
Verdunkelungsgefahr ist zu bejahen, wenn das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde durch aktive Handlungen unlauter auf sachliche und persönliche Beweismittel einwirken und hierdurch objektiv die Wahrheitsermittlung erschweren.
Der abstrakte Haftgrund des § 112 Abs. 3 StPO erfordert den dringenden Verdacht hinsichtlich einer der aufgeführten Katalogtaten und — nach verfassungskonformer Auslegung — die Möglichkeit der Flucht- oder Verdunkelungsgefahr als ungeschriebene Voraussetzung.
Wiederholungsgefahr kann gemäß § 112 a StPO nur bei bestimmten schweren Delikten zum Erlass eines Sicherungshaftbefehls führen; sie liegt vor bei Gefahr der Begehung weiterer erheblicher Straftaten gleicher Art oder Fortsetzung der Straftat. Zu den Delikten des § 112a StPO zählen u. a. Sexualstraftaten gemäß §§ 174, 174 a, 176-179 StGB; neuerdings auch qualifizierte Fälle der Nachstellung gem. § 238 Abs. 2 StGB („Deeskalationshaft”).




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