Halbfamilie, steuerlich

Verwitwete, geschiedene, dauernd getrenntlebende oder unverheiratete Väter oder Mütter (Alleinerziehende) versteuern ihr Einkommen nach der Grundtabelle (Veranlagungsarten). Sie erhalten für ihre Kinder bestimmte steuerliche Vergünstigungen (Entlastungsbetrag; Kinder, steuerliche Berücksichtigung). Mit Entscheidung v. 10. 11. 1998 (2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 980/91) hat das BVerfG die Regelung über den Haushaltsfreibetrag und die Kinderbetreuungskosten für verfassungswidrig erklärt, soweit in ehelicher Gemeinschaft lebende, unbeschränkt steuerpflichtige Eltern von der Gewährung ausgeschlossen werden. Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Familienförderung v. 22. 12. 1999 (BGBl. I 2552), das durch das zweite Gesetz zur Familienförderung v. 16. 8. 2001 (BGBl. I 2074) ergänzt wurde, darauf reagiert. (Kinderbetreuungskosten; Familienleistungsausgleich).




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