Hessen

ist das 1945 aus Teilen des Volksstaats Hessen (Großherzogtum Hessen-Darmstadt) und Preußens (Provinz Hessen-Nassau) entstandene, von Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Thüringen, Bayern und Baden-Württemberg begrenzte Bundesland. Seine Verfassung stammt vom 1. 12. 1946. Seine Organe sind Landtag und Landesregierung. Lit.: Köbler, G., Historisches Lexikon der deutschen Länder, I.A. 2007; Landesrecht Hessen, hg.v. Zez- schwitz, F. v., 18. A. 2006; Fuhr, E./Pfeil, E., Hessische Verfassungs- und Verwaltungsgesetze (Lbl.), 78. A. 2005; Birkenfeld-Pfeiffer, D., Kommunalrecht, 3. A. 2001; Hinkel, K., Verfassung des Landes Hessen, 1999; Eiding, L./Ruf, L./Herrlein, J., Öffentliches Baurecht in Hessen, 2. A. 2007; Hornmann, G., Hessische Bauordnung, 2004; Kramer, U., Hessisches Polizei- und Ordnungsrecht, 2004

1.
H. ist ein Land der Bundesrepublik Deutschland. Landeshauptstadt ist Wiesbaden.

2.
Die Gesetzgebung liegt nach der Verfassung vom 1. 12. 1946 (GVBl. 229) m. Änd. grundsätzlich beim Landtag; doch kann die Landesregierung gegen Gesetzesbeschlüsse Einspruch einlegen, der vom Landtag nur durch die Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder ausgeräumt werden kann. Außerdem kann das Volk im Wege eines Volksentscheids nach vorhergegangenem Volksbegehren Gesetze beschließen. Der Landtag besteht aus 110 vom Volk in freier, gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl für 5 Jahre gewählten Abgeordneten. Die Landesregierung besteht aus dem vom Landtag gewählten Ministerpräsidenten und den von diesem ernannten Ministern. Sie bedarf des durch besonderen Beschluss ausgesprochenen Vertrauens des Landtags, der sie nur durch konstruktives Misstrauensvotum ablösen kann. Der MinPräs. führt den Vorsitz in der Landesregierung und leitet deren Geschäfte; er bestimmt die Richtlinien der Politik, innerhalb derer jeder Minister den ihm anvertrauten Geschäftszweig selbständig und unter eigener Verantwortung gegenüber dem Landtag leitet. Mitglieder der früher im Deutschen Reich oder in anderen Ländern früher oder jetzt regierenden Herrscherhäuser können nicht Mitglieder der hessischen Landesregierung sein (Art. 101 III). Für die Entscheidung verfassungsrechtlicher Streitigkeiten einschließlich der Verfassungsbeschwerden von Bürgern besteht ein Staatsgerichtshof (G v. 19. 1. 2001, GVBl. I 78, m. Änd.). Die Verfassung behandelt im ersten Hauptteil die Rechte des Menschen: Gleichheit und Freiheit, Grenzen und Sicherung der Menschenrechte, Soziale und Wirtschaftliche Rechte und Pflichten, Staat, Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, Erziehung und Schule.

3.
H. ist in 3 Regierungsbezirke (Darmstadt, Gießen, Kassel) eingeteilt, diese wiederum in Landkreise und kreisfreie Städte.




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