Jugendgefährdende Medien

1.
Dies sind Trägermedien, Telemedien und Rundfunk, wenn sie geeignet sind, die Entwicklung von Kindern u. Jugendlichen (d. h. noch nicht 18-jährigen) oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen. Gesetzliche Regelungen dazu enthalten das JugendschutzG (JuSchG) v. 23. 7. 2002 (BGBl. I 2730) sowie der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder (JMStV) v. 10./27. 9. 2002 (z. B. BayGVBl. 2003, 147), auf den der Rundfunkstaatsvertrag, der ZDF-Staatsvertrag u. der Deutschlandradio-Staatsvertrag verweisen.

2.
a) Trägermedien sind M. mit Texten, Bildern oder Tönen auf gegenständlichen Trägern, die zur Weitergabe geeignet, zur unmittelbaren Wahrnehmung bestimmt oder in einem Vorführ- oder Spielgerät eingebaut sind (§ 1 II 1 JuSchG), z. B. Druckschriften, Filmrollen, Schallplatten, Video- u. Audiokassetten, Disketten, CD-ROM, DVD. Erfasst ist gegenständliches Verbreiten, Überlassen, Anbieten od. Zugänglichmachen. Ihm steht das elektronische Verbreiten usw., das nicht Rundfunk ist, gleich (§ 1 II 2 JuSchG), z. B. Online-Tauschbörse, Faxübermittlung. Versandhandel fällt auch darunter, wenn nicht durch Vorkehrungen (Altersverifikationssysteme) sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder od. Jugendliche erfolgt.

b) Kinder u. Jugendliche dürfen an öffentl. Filmveranstaltungen je nach Alter bis zu bestimmten Nachtstunden nur teilnehmen, wenn die Filme von der obersten Landesbehörde od. einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle für ihre Altersstufe freigegeben sind; Werbefilme für Tabakwaren u. alkoholische Getränke dürfen nur nach 18 Uhr vorgeführt werden (§ 11 JuSchG). Bespielte Videokassetten u. andere zur Weitergabe geeignete, für die Wiedergabe od. das Spiel an Bildschirmgeräten mit Filmen od. Spielen programmierte Datenträger (Bildträger), z. B. Computerspiele, dürfen einem Kind od. Jugendlichen in der Öffentlichkeit nur nach Freigabe u. Alterskennzeichnung zugänglich gemacht werden (§ 12 JuSchG). Das Spielen an öffentlich aufgestellten, elektronischen Bildschirmgeräten ohne Gewinnmöglichkeit darf auch nur unter dieser Voraussetzung gestattet werden (§ 13 JuSchG).

c) Trägermedien, deren Aufnahme in die Liste j. M. (s. 5.) bekannt gemacht ist, dürfen Kindern od. Jugendlichen nicht zugänglich gemacht werden. Der Vertrieb ist erheblich eingeschränkt. Werbung u. Versandhandel sind verboten (§ 15 I JuSchG). Diesen Vertriebsbeschränkungen unterliegen auch ohne Aufnahme in die Liste schwer j. Trägermedien; das sind solche, die einen strafbaren Inhalt haben, z. B. Volksverhetzung, Gewaltdarstellung od. pornographische Schriften (absolutes Verbreitungsverbot), den Krieg verherrlichen, oder sterbende oder leidende Menschen in einer die Menschenwürde verletzenden Weise od. Minderjährige in unnatürlicher geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen (§ 15 II JuSchG).

3. a)
Telemedien sind Medien, die nach dem Telemediengesetz übermittelt, zugänglich gemacht o. bereit gehalten werden (§ 1 III JuSchG, s. a. § 3 II Nr. 1 JMStV), z. B. alle Angebote in Internet u. Intranet, Telebanking, Teleshopping, Video-Streaming, Videotext, E-Mail.

b) Der Begriff der j. M. im JMStV stimmt mit dem des JuSchG im Wesentlichen überein (§ 4 JMStV). Angebote, die dem Verbot des § 15 II JuSchG entsprechen, sind unzulässig. Angebote, die einfach pornographisch (pornographische Schriften) sind, in den Teilen A o. C der Liste j. M. (s. 5.) aufgenommen sind, d. h. keinen strafbaren Inhalt haben, oder offensichtlich schwer j. sind, sind zulässig, wenn sichergestellt ist, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden (§ 4 II 2 JMStV). Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote dürfen nur verbreitet werden, wenn der Veranstalter durch die Sendezeit oder sonst Vorsorge trifft, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen (§ 5 I JMStV). Dies gilt nicht für Nachrichtensendungen u. Sendungen zum politischen Zeitgeschehen (§ 5 VI JMStV). Werbung für indizierte Angebote ist nur unter den Bedingungen, die für die Verbreitung gelten, zulässig; daneben bestehen weitere Beschränkungen für Werbung allgemein, auch für alkoholische Getränke und Tabak; die Vorschriften für Werbung gelten auch für Teleshopping (§ 6 JMStV).

4.
Im Rundfunk, für den die Bestimmungen des JMStV ebenfalls gelten (§ 3 II Nr. 2 JMStV), geht der Jugendschutz weiter als in den Telemedien. Die Ausnahme des § 4 II 2 JMStV (s. 3. b) gilt hier nicht. Auch ist einfache Pornographie ausnahmslos unzulässig (§ 184 d S. 1 StGB; pornographische Schriften), ebenso gem. § 22 I VTabakG Werbung für Tabakerzeugnisse.

5. a)
J. M., die Träger- u. Telemedien sind, werden von der Bundesprüfstelle für j. M. (BPjM) in eine Liste aufgenommen. Dazu zählen vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen od. Rassenhass anreizende M. (§ 18 I JuSchG). J. M., die nicht im Internet erhältliche Trägermedien sind, werden in einer öffentl. Liste (Listenteile A u. B) geführt, j. M., die Telemedien oder online abrufbare Trägermedien sind, in einer nicht öffentl. Liste (Listenteile C u. D). Die Aufnahme allein wegen des politischen, sozialen, religiösen oder weltanschaulichen Inhalts ist unzulässig; ebenso, wenn die M. der Kunst oder Wissenschaft, Forschung oder Lehre dienen oder im öffentlichen Interesse liegen und die Art der Darstellung nicht zu beanstanden ist (§ 18 III JuSchG).

b) Die BPjM entscheidet durch 12 nicht weisungsgebundene Mitglieder, die teils vom zuständigen BM, teils von den LdReg.en ernannt werden (§ 19 JuSchG). Zum Verfahren s. § 21 JuSchG u. die DVO-JuSchG v. 9. 9. 2003 (BGBl. I 1791). Gegen die Entscheidung der BPjM ist Klage im Verwaltungsrechtsweg gegeben (§ 25 JuSchG).

c) Die Einhaltung der Bestimmungen des JMStV für Telemedien überprüft die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM), die aus 12 Sachverständigen besteht (§ 14 JMStV). Sie beurteilt die Angebote in Telemedien u. ist insbes. zuständig für Anträge auf Indizierung, denen die BPjM zu entsprechen hat (§ 18 VI JuSchG).

6.
Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die Verbote des JuSchG u. des JMStV sind mit Strafe od. mit Bußgeld bedroht (§§ 27, 28 JuSchG, §§ 23, 24 JMStV). Überlassen j. Trägermedien an Kinder oder Jugendliche durch Inhaber der Personensorge ist straflos. Die Verantwortlichkeit richtet sich nach §§ 7-10 Telemediengesetz. S. a. Internetkriminalität.




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