Kinder, steuerliche Berücksichtigung

1.
Die grundgesetzlich geforderte staatliche Entlastung von den Aufwendungen für die Kindererziehung (Familie, Unterhaltspflicht unter Verwandten) erfolgt in erster Linie durch das Kindergeld (Familienleistungsausgleich). Daneben sind bei der Einkommensteuer mit jeweils unterschiedlichen Voraussetzungen folgende Entlastungen vorgesehen (sog. Kinderadditive): der mit dem Kindergeld zu verrechnende Kinderfreibetrag (§ 32 VI EStG); Haushaltsfreibetrag (§ 32 VII EStG bis 2003; Entlastungsbetrag ab 2004, § 24 b EStG); Ausbildungsfreibetrag (§ 33 a II EStG); Kinderbetreuungskosten; Senkung der zumutbaren Belastung bei außergewöhnlichen Belastungen (§ 33 III EStG); Übertragung des Behinderten- und Hinterbliebenen-Pauschbetrags (§ 33 b V EStG); Sonderausgabenabzug i. H. von 30 v. H. des Schulgelds (§ 10 I Nr. 9 EStG); Erziehungsgeld (Mutterschutz) ist steuerfrei (§ 3 Nr. 67 EStG).
Der Arbeitgeber kann steuerfrei Kinderbetreuung von nicht schulpflichtigen Kindern (§ 3 Nr. 33 EStG) leisten. Zur Bemessung der Kirchensteuer wird der Kinderfreibetrag vom Einkommen abgezogen (§ 51 a II, II a EStG).

2.
Die Gewährung der oben genannten Kinderadditive setzt voraus (§ 32 I-V EStG): Es muss sich um Kinder handeln, die im ersten Grad mit dem StPfl. verwandt sind. Begünstigt sind auch Pflegekinder. Das sind Kinder, die zum StPfl. durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band bei Tragung der Kosten durch die Pflegeeltern verbunden sind und bei denen das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht. Die steuerliche Berücksichtigung des Kindes erfolgt ab dem Monat, in dem es lebend geboren wurde, bis zu dem Monat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über das 18. Lebensjahr hinaus wird ein Kind berücksichtigt, wenn es: 1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, arbeitslos ist und der Arbeitsvermittlung im Inland zur Verfügung steht oder 2. noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und a) für einen Beruf ausgebildet wird, worunter auch Schule und Hochschule fallen, oder b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes liegt, oder c) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder d) ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr i. S. dieser Gesetze leistet.

3.
Eigene Einkünfte und Bezüge des über 18 Jahre alten Kindes bis 8004 EUR ab 1. 1. 2010 (zuvor 7680 EUR) stehen der steuerlichen Berücksichtigung nicht entgegen. Wehrdienst und gleichgestellte Dienste können die Berücksichtigung über das 21. bzw. 25. Lebensjahr hinaus verlängern.

4.
Körperlich, geistig oder seelisch behinderte Kinder, die außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, werden ohne Altersbegrenzung berücksichtigt. Die Behinderung muss vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein.




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