konkurrierende Gesetzgebungskompetenz

Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes, wonach der Bund unter bestimmten Voraussetzungen das Recht zur Gesetzgebung hat, Art. 74, 72 GG. Dagegen haben in diesem Bereich die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat, Art.72 Abs. 1 GG. Ein Gebrauchmachen durch Bundesgesetz liegt vor, wenn der Bund eine Materie abschließend durch Gesetz (auch Rechtsverordnungen) geregelt hat, wobei es ausreicht, wenn der Gesetzgeber zu erkennen gibt, dass er die Regelungen für abschließend hält und andere Regelungen nicht für richtig hält (vgl. auch zum Kodifikationsprinzip).
Die Sachmaterien der konkurrierenden Gesetzgebung sind in dem Katalog des Art.74 GG und in Art. 105 Abs. 2 GG aufgeführt. Die wichtigsten Gebiete der konkurrierenden Gesetzgebung sind das bürgerliche Recht, das Strafrecht und das gerichtliche Verfahren, das Recht der Wirtschaft, das Arbeitsrecht sowie die Besoldung und Versorgung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, das Bodenrecht und die Staatshaftung.
Durch die Föderalismusreform ist der Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung neu gefasst worden. Zu Unterscheiden sind Kernkompetenzen, Bedarfskompetenzen und die Abweichungsgesetzgebung.
Von einer Kernkompetenz wird gesprochen bei den Sachmaterien des Art. 74 GG, die nicht in Art. 72 Abs. 2 GG genannt sind, d. h., dass in diesen Bereichen der Bund das Gesetzgebungsrecht hat, ohne dass eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich sein muss. Bedarskompetenzen sind die in Art. 72 Abs. 2 GG genannten.
In diesem Bereich hat der Bund gem. Art. 72 Abs. 2 GG nur die Gesetzgebungskompetenz, wenn eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich ist. Diese kann zum einen zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse erforderlich sein. Dabei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vom BVerfG voll nachprüfbar ist. Ein freier gesetzgeberischer Beurteilungsspielraum besteht nicht (BVerfG NJW 2003, 41). Erforderlich ist eine bundeseinheitliche Regelung aber erst dann, wenn die Ziele durch (abgestimmte) Landesgesetze nicht ebenso verwirklicht werden können, sodass eine bundesgesetzliche Regelung zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse regelmäßig nicht erforderlich ist. Daneben kann eine bundesgesetzliche Regelung zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich sein. Auch hier wird dem Bundesgesetzgeber kein Beurteilungsspielraum zugestanden. Da die Rechtseinheit grundsätzlich im gesamtstaatlichen Interesse liegt, ist die Gesetzgebungskompetenz des Bundes hierüber in gewissem Umfang gegeben.
Bis 1994 sah Art.72 Abs. 2 GG lediglich vor, dass ein „Bedürfnis” für eine bundeseinheitliche Regelung gegeben sein musste. Daher enthält Art. 125a GG eine Übergangsregelung für Gesetze, die vor dem 15. 11. 1994 erlassen wurden. Diese Bundesgesetze gelten fort, auch wenn eine bundeseinheitliche Regelung nicht „erforderlich” ist.
Gemäß Art. 72 Abs. 3 GG können die Länder auf bestimmten Sachgebieten der konkurrierenden Gesetzgebung abweichende Gesetze erlassen, obwohl der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht Gebrauch gemacht hat. Im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht geht dann das spätere Gesetz vor, Art. 72 Abs. 3 S. 3 GG.
Es gelten weitere Übergangsregelungen in Art. 125 a GG für Recht, das wegen der Änderung der Kataloge der Art. 73, 74 und 75 GG durch die Föderalismusreform nicht mehr erlassen werden könnte.
Für Streitigkeiten über die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG hat der Gesetzgeber mit der Änderung dieses Artikels das Kompetenzkontrollverfahren gern. Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 a GG geschaffen.
ausschließliche Gesetzgebungskompetenz; Rahmengesetzgebung; ungeschriebene Gesetzgebungskompetenzen des Bundes




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