Kreditfähigkeit

Fähigkeit, rechtswirksam einen Kreditvertrag abschließen zu können. Kreditfähig sind voll geschäftsfähige natürliche Personen, juristische Personen und Personenhandelsgesellschaften. Beschränkt geschäftsfähige Minderjährige bedürfen zum Abschluss von Kreditverträgen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, der gern. §§ 1643, 1822 Nr. 8 BGB die Genehmigung des Familiengerichts benötigt. Nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, z.B. nichtrechtsfähige Vereine, können Kredite nur aufnehmen, wenn ihre Mitglieder gemeinschaftlich handeln und sich als Gesamtschuldner verpflichten.




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