Betrug

Einen Betrug begeht, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch schädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung bzw. Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält.
Die Strafe, die auf Betrug steht, ist eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Liegt ein besonders schwerer Fall vor, kann die Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahre betragen.

Wenn der Täter den Betrug gegen Angehörige, einen Vormund, einen Betreuer oder eine Person, mit der er in häuslicher Gemeinschaft lebt, richtet, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt; ebenso, wenn der Betrug sich nur
auf eine geringwertige Sache bezieht, sofern die Strafverfolgungsbehörde nicht ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht.
Merkmale des Betrugs
Vorsatz und vier bestimmte Tatbestandsmerkmale sind kennzeichnend für den Betrug. Somit macht sich eines Betrugs strafbar, wer vorsätzlich folgende Tatbestandsmerkmale verwirklicht:
* Der Täter muss einen anderen über eine Tatsache täuschen. Das ist auch bei "inneren" Tatsachen wie etwa bestimmten Absichten möglich, z. B. wenn ein Gast in einem Lokal Speisen bestellt, obwohl er von vornherein nicht vorhat, die Zeche zu bezahlen. Anpreisungen wie "Unser Waschmittel wäscht weißer als alle anderen" fallen in der Regel nicht unter den Begriff Betrug, da man unterstellt, dass der Reklamecharakter von jedermann erkannt wird. Auch wenn man "nur" einen vorhandenen Irrtum ausnutzt, stellt das keine Täuschungshandlung dar. Wer beim Geldabheben bei der Bank mehr erhält, als ihm zusteht, und dies nicht meldet, begeht daher keinen Betrug.
* Die Täuschungshandlung muss zu einem Irrtum des Getäuschten führen, er muss ihr also Glauben schenken und darf nicht von vornherein daran zweifeln.
* Aufgrund des Irrtums muss der Getäuschte eine Vermögensverfügung vornehmen, also etwa dem Betrüger Geld überweisen.

Durch die Vermögensverfügung muss ein Vermögensschaden eintreten, das Vermögen also in seinem Wert gemindert werden. Zudem ist auch der so genannte "persönliche Schadenseinschlag" zu berücksichtigen. Kauft etwa ein Landwirt Sommerweizen und ihm wird Winterweizen verkauft, dann liegt eine Schädigung auch dann vor, wenn der Winterweizen objektiv den Wert hat, der als Kaufpreis entrichtet wurde. § 263 StGB

Jemand betrügt, wenn er einem anderen etwas vorspiegelt (zum Beispiel ein Gebrauchtwagen sei erst 40000 km gelaufen und habe keinen Unfall gehabt), was in Wahrheit nicht zutrifft (der Wagen ist in Wahrheit 140000 km gelaufen und hat einen schweren Unfall hinter sich), und ihn dadurch zu einer Verfügung über sein Vermögen veranlaßt (den Wagen für teures Geld zu kaufen), wodurch ein Schaden entsteht (er erhält nicht den erwarteten Gegenwert für sein Geld). Der Betrug berechtigt im Zivilrecht zur Anfechtung des durch die Täuschung herbeigeführten Rechtsgeschäftes (in unserem Beispiel des Kaufvertrages); diese Anfechtung kann noch binnen eines Jahres nach Entdeckung der Täuschung erklärt werden (§§123, 124BGB). Sie führt zur Nichtigkeit des durch die Täuschung herbeigeführten Rechtsgeschäftes (§142 BGB). Die beiderseitigen Leistungen müssen zurückgegeben werden (in unserem Beispiel würde also der unehrliche Verkäufer sein Auto, der Käufer aber seinen Kaufpreis zurückerhalten, § 812 BGB). Der Betrug ist strafbar, normalerweise mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren (§263StGB). Neuerdings wird entsprechend auch bestraft, wer sich durch Eingriffe in einen Datenverarbeitungsvorgang einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschafft (sog. Computerbetrug, § 263a StGB). Der Betrug hat auch im Zivilrecht Rechtsfolgen (Täuschung).

liegt vor, wenn in Bereicherungsabsicht jemand durch eine Täuschungshandlung bei einem anderen einen Irrtum erweckt, wodurch Getäuschter zu einer sein Vermögen mindernden Handlung veranlasst wird u. hierdurch bei diesem ein 1‘Vermögensschaden eintritt (§ 263 StGB). Betrug rechtfertigt im Bereich des bürgerlichen Rechts meist Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. - B. gegen Angehörige, Vormund, Erzieher wird nur auf Antrag (Antragsdelikt) verfolgt. a. Anstellungsbetrug, Notbetrug, Versicherungsbetrug, Zechprellerei, Heiratsschwindel, Kreditbetrug, Prozessbetrug.

(§ 263 StGB) begeht, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder erhält. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar. In besonders schweren Fällen (nicht bei geringwertigem Vermögensschaden) verwirkt der Täter Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren. B. gegen Angehörige, den Vormund oder eine mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft lebende Person, ebenso grundsätzlich der Bagatellbetrug werden nur auf Strafantrag verfolgt.
Der Tatbestand des B. setzt im einzelnen voraus: a) Täuschungshandlung. Sie kann sich nur auf Tatsachen (nicht etwa auf Wert-
urteile, wie z. B. bei reklamehafter Anpreisung) beziehen und besteht darin, dass der Täter unwahre Behauptungen aufstellt, einen Sachverhalt durch Zusätze oder Verzerrungen nicht korrekt wiedergibt oder die gebotene Aufklärung unterlässt, b) Irrtumserregung. Die Täuschungshandlung muss beim zu Täuschenden einen Irrtum hervorrufen oder aufrechterhalten. Das ist zu verneinen, wenn der andere sich überhaupt keine Gedanken macht (z. B. bei Vorlage eines Sparbuchs durch den Nichtberechtigten, sofern der Bankbeamte an den Inhaber zahlen will, ohne Wert auf die Nachprüfung seiner Legitimation zu legen), c) Vermögensverfügung. Aufgrund des Irrtums muss der Getäuschte eine Handlung vornehmen, die bei ihm selbst oder bei einem Dritten unmittelbar eine Vermögensminderung bewirkt. Auf eine Verfügung im rechtsgeschäftlichen Sinn (Verfügung) kommt es nicht an; daher ist Geschäftsfähigkeit des Verfügenden nicht erforderlich, d) Vermögensschaden. Der Tatbestand des B. ist nur dann erfüllt, wenn infolge der Verfügung das Vermögen als Summe der geldwerten Güter einer Person im Wert verringert ist. Ob dem Geschädigten das Vermögen rechtlich zusteht, ist belanglos; B. kann also auch gegenüber einem Dieb oder Hehler begangen werden. Die Wertminderung des Vermögens ist nach objektiven Massstäben zu bestimmen; doch sind dabei die persönlichen Umstände des Betroffenen mitzuberücksichtigen. So kann z.B. die einem geistig völlig uninteressierten Menschen aufgeschwätzte Bezugsverpflichtung für ein Grosslexikon einen Vermögensschaden bedeuten. Auch die konkrete Vermögensgefährdung stellt bereits einen Vermögensschaden dar (z. B. Abtretung einer wegen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners wertlosen Forderung zur Sicherung eines Darlehens). - Die Tatbestandshandlung der Vermögensschädigung als Abschluss der Kausalkette Täuschung-Irrtumserregung-Vermögensverfügung ist B., wenn der Täter sich von der Absicht leiten lässt, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Rechtswidrige Bereicherungsabsicht ist zu verneinen, sofern der Täter oder der begünstigte Dritte einen Anspruch auf den Vermögensvorteil hat.
Durch § 265 a StGB gesondert unter Strafe gestellt ist das unentgeltliche Erschleichen von Leistungen in den Fällen, wo Betrug wegen Fehlens eines Getäuschten ausscheidet. Hierher gehört die Erschleichung einer Automatenleistung (z.B. Fernsprechautomat), einer Beförderungsleistung ("Schwarzfahrer") oder des Zutritts zu einer Veranstaltung oder Einrichtung (z. B. Vorbeimogeln an der Museumskasse). Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar. § 265 a StGB greift nicht ein, wenn der Täter sich bereits wegen Berugs strafbar macht (z. B. Schwarzfahrer täuscht den kontrollierenden Schaffner). Die unbefugte Entnahme von Waren aus einem funktionswidrig bedienten
Automaten (z. B. durch Einwerfen von Falschgeld) ist ohnehin als Diebstahl zu bestrafen.
Wegen Computerbetrugs (§ 263 a StGB) macht sich strafbar, wer in rechtswidriger Bereicherungsabsicht das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten (Geldautomat) oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflusst. Die strafrechtlichen Sanktionen sind die gleichen wie beim B. Versicherungsbetrug (§ 265 StGB) begeht, wer in betrügerischer
Absicht - um sich oder einem anderen die Versicherungssumme zu verschaffen - eine gegen Feuersgefahr versicherte Sache in Brand setzt. Die Tat, die i.d. R. mit Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 10 Jahren bestraft wird, ist bereits mit der Inbrandsetzung beendet. Bei der späteren Geltendmachung der Versicherungssumme handelt es sich nach der Rechtsprechung um einen in Tatmehrheit begangenen selbständigen Betrug.
§ 264 StGB stellt den Subventionsbetrug unter Strafe (Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe, in besondes schweren Fällen Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren). Die Vorschrift gelangt zur Anwendung, wenn der Täter dem Subventionsgeber über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind, wenn er entgegen den Vergabevorschriften subventionserhebliche Tatsachen verschweigt oder wenn er falsche Bescheinigungen über eine Subventionsberechtigung oder über subventionserhebliche Tatsachen gebraucht. Der Subventionsbetrug ist nicht nur bei vorsätzlicher, sondern auch bei leichtfertiger Begehung strafbar.
Wer im Zusammenhang mit dem Angebot von Kapitalanlagen (z. B. bei der Anpreisung steuerbegünstigter Abschreibungsinvestitionen) in seinem Werbematerial hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb erheblichen Umstände unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt, wird wegen Kapitalanlagebetrugs mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 264 a StGB).
Wegen Kreditbetrugs (§ 265 b StGB) wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer im Zusammenhang mit dem Antrag auf Gewährung, Belassung oder Veränderung der Bedingungen eines Kredits o.ä. seine wirtschaftlichen Verhältnisse in entscheidungserheblichen Punkten besser darstellt, als sie tatsächlich sind: sei es, dass der Antragsteller unrichtige oder unvollständige Unterlagen (z. B. Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen) vorlegt, dass er schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder dass er bei der Vorlage der Unterlagen oder Angaben inzwischen eingetretene Verschlechterungen der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mitteilt. Die Vorschrift ist nur anzuwenden, wenn auf Kreditnehmer- u. auf Kreditgeberseite kaufmännisch geführte Betriebe oder entsprechende Unternehmen beteiligt sind; doch genügt es, dass der Kreditnehmer einen solchen Betrieb oder ein solches Unternehmen vortäuscht.
Beim Kapitalanlage-, Subventions- u. Kreditbetrug ist die Tat mit der Täuschungshandlung vollendet. Es kommt also - anders als beim B. - nicht darauf an, ob der Anleger, der Kredit- oder Subventionsgeber tatsächlich einem Irrtum erlegen oder ob das Geld ausgezahlt worden ist; allerdings ist Tateinheit mit Betrug möglich. In allen drei Fällen bleibt der Täter straffrei, wenn er nach der Tat freiwillig die Auszahlung verhindert.

(§ 263 StGB) ist die durch Täuschung verursachte Vermögensschädigung eines anderen in rechtswidriger Vermögensvorteilsverschaffungsabsicht. Erforderlich sind eine - auf Tatsachen (z.B. Mangel der Zahlungsabsicht) bezogene - Täuschungshandlung (Vorspiegeln, Entstellen, Unterdrücken), ein daraus folgender Irrtum, eine daraus folgende Vermögensverfügung (Unterlassen genügt), eine daraus folgende Vermögensschädigung (nicht notwendig des Vermögens des Getäuschten, Gefährdung des Vermögens genügt) und eine (rechtswidrige) Vorteilsverschaffungsabsicht für sich oder einen Dritten (z.B. Assistent täuscht durch erschlichene Atteste Krankheit vor und arbeitet im Krankenstand privatwirtschaftlich als Verleger, Bewerber verschweigt im Einstellungsverfahren Tätigkeit bei dem Ministerium für Staatssicherheit der früheren Deutschen Demokratischen Republik). Der B. wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar. Besondere Fälle des Betrugs sind Anstellungsbetrug, Eingehungsbetrug, Prozessbetrug oder Sicherungsbetrug, verselbständigte Sonderfälle Computerbetrug (§ 263a StGB), Subventionsbetrug (§ 264 StGB), Kapitalanlagebetrug (§ 264a StGB), Kreditbetrug (§ 265b StGB), Versicherungsmissbrauch (§ 265 StGB), Automatenmissbrauch, Leistungserschleichung (§ 265a StGB) u.a. m. Kein B. durch Unterlassen ist das bloße Ausnutzen einer Fehlbuchung. Lit.: Tiedemann, K., Wirtschaftsbetrug, 1999; Rengier, R., Betrugsprobleme bei vorgetäuschter Zahlungsunfähigkeit, JuS 2000, 644; Berger, S., Der Schutz öffentlichen Vermögens durch § 263 StGB, 2000; Wittig, P., Das tatbestandsmäßige Verhalten des Betrugs, 2004; Kindhäuser, U. u.a., Der Tatbestand des Betrugs, JuS 2006, 193

(§ 263 StGB) Schutzgut ist das Vermögen: Der Betrüger erreicht durch Täuschung eine Vermögensverschiebung auf Kosten eines anderen, um entweder sich oder einen Dritten dadurch zu Unrecht zu bereichern.
1) Objektiver Tatbestand: a) Die im Gesetz genannten Tathandlungen enthalten mehrere sich überschneidende Verhaltensweisen, die eine Täuschung darstellen. Täuschung ist jede ausdrückliche oder schlüssige Behauptung der Unwahrheit, ferner die garantenpflichtwidrige Nichtaufklärung eines Irrtums. Gegenstand der Täuschung müssen Tatsachen sein; in Abgrenzung zu Werturteilen und Meinungsäußerungen handelt es sich hierbei um dem Beweis zugängliche Geschehnisse oder Zustände der Gegenwart oder der Vergangenheit; die Grenzziehung erfolgt wie bei den Beleidigungsdelikten. Die falsche Tatsache muss vom Täter kommuniziert worden sein. Wer lediglich auf das Bezugsobjekt der Vorstellung des Opfers einwirkt, täuscht nicht (sog. ignorantia facti). Oft geschieht die Täuschung durch eine ausdrückliche Lüge; eine aktive Täuschung ist aber auch zu bejahen, wenn der Täter mit schlüssigen (= konkludenten) Erklärungen auftritt. In der Regel wird die Verkehrsauffassung dann einem bestimmten Verhalten einen entsprechenden Erklärungswert beimessen: Wer die Warenhauskasse passiert, erklärt schlüssig, nichts (mehr) bezahlen oder herausgeben zu müssen. Eine Täuschung durch Unterlassen (der Aufklärung eines bestehenden Irrtums) ist in Verbindung mit § 13 StGB tatbestandsmäßig, wenn eine Aufklärungspflicht bestand; diese kann sich im Einzelfall aus Gesetz (z.B. beim Prozessbetrug § 138 ZPO), aus Vertrag (insbes. Dauerschuldverhältnisse) oder aus besonderer Nähe (§ 242 BGB) ergeben. Ist der Täter nicht zur Aufklärung verpflichtet, ist die Ausnutzung eines Irrtums zu seinem Vermögensvorteil als Betrug straflos.
b) Folge der Täuschung muss ein Irrtum sein. Das Betrugsopfer muss sich dafür in einer positiven Fehlvorstellung befinden, doch genügt hierzu auch das allgemeine Bewusstsein, dass „alles in Ordnung” sei.
c) Als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal muss der Getäuschte eine Vermögensverfügung vornehmen. Dadurch wird der Selbstschädigungscharakter des Betruges sichergestellt. Vermögensverfügung ist jedes (irrtumsbedingte) Tun, Dulden oder Unterlassen, das unmittelbar zu einer Vermögensminderung führt. Das Opfer braucht sich grundsätzlich nicht der vermögensnachteiligen Folge seines Verhaltens bewusst zu sein.
Beispiel: Wenn verschleiert wird, dass die zurückgegebene Sache beschädigt ist, verfügt der so Getäuschte irrtumsbedingt, indem er die Beweissicherung seines Anspruchs versäumt.
Nur wenn sich der Täter im Zusammenhang mit einer Täuschung den Besitz einer Sache verschaffen will, verlangt man Verfügungsbewusstsein des Opfers, um (Trick-)Diebstahl als Fremdschädigungsdelikt vom (Sach-)Betrug abgrenzen zu können. Dieses Verfügungsbewusstsein ist deckungsgleich mit dem Einverständnis in den diebstahlsrelevanten Gewahrsamswechsel.
Was zum Vermögen im strafrechtlichen Sinn gehört, ist umstritten. Im Wesentlichen stehen sich zwei Positionen gegenüber:
— Nach dem wirtschaftlichen Vermögensbegriff gehören zum Vermögen alle geldwerten Güter eines Rechtsträgers, die auch Gegenstand des Wirtschaftsverkehrs sind (Letzteres nicht bei Geldstrafen, Geldbußen oder sonstigen Geldopfern als staatlich verhängte Sanktion).
— Nach der juristisch-ökonomischen Vermögenslehre gehören nur solche geldwerten Güter zum strafrechtlichen Vermögen, die nicht von der Rechtsordnung missbilligt werden.
Die Rechtspraxis orientiert sich am wirtschaftlichen Vermögensbegriff, greift aber in Einzelfällen auch auf Argumente des juristisch-ökonomischen Vermögensbegriffs zurück. Umstritten sind die Positionen, die mit einem rechtlichen Makel behaftet sind. Nach h. M. sind aus diesem Bereich geschützt:
— rechtswidrig erlangter Besitz,
— nichtige, aber faktisch realisierbare Forderungen,
— Vermögenswerte, die täuschungsbedingt zu verbotenen oder sittenwidrigen Zwecken eingesetzt werden. Nicht geschützt ist nach allgemeiner Ansicht die Arbeitskraft, wenn sie zu verbotenen Zwecken eingesetzt wird.
In der Regel wird der Getäuschte über eigenes Vermögen verfügen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch eine Verfügung über fremdes Vermögen möglich (Dreiecksbetrug): Die Rspr. verlangt ein tatsächliches Näheverhältnis des (Dritt-)Verfiigenden zum Vermögen. Der Getäuschte muss vor der Tat in einer Obhutsbeziehung zur Sache, er muss „im Lager” des Geschädigten gestanden haben (Lagertheorie). Unmittelbar durch die Verfügung muss eine Vermögensminderung entstehen; die Werteinbuße darf nicht erst durch zusätzliche, deliktische Zwischenschritte, erfolgen.
d) Der Betrug ist erst vollendet, wenn auch ein Vermögensschaden eingetreten ist. Das ist nach h. M. nicht erst der Fall, wenn es zu einem tatsächlichen Abfluss von Vermögenswerten gekommen ist, sondern schon dann, wenn eine Vermögensgefährdung vorliegt, die so konkret ist, dass schon dadurch bei wirtschaftlicher Betrachtung das Vermögen entwertet erscheint, Gefährdungssschaden. Dieser ist typischer-weise bei einem Eingehungsbetrug anzunehmen: Irrtumsbedingt geht das Opfer eine Vertragsverpflichtung ein und belastet sein Vermögen mit einem zivilrechtlichen Anspruch; im Gegenzug ist der erhaltene zivilrechtliche Gegenanspruch entweder wirtschaftlich oder individuell wertlos. Trotz bestehender Anfechtungsmöglichkeiten (etwa § 123 BGB) muss das Opfer jederzeit mit einer unmittelbaren Inanspruchnahme man denke nur an den Urkundsprozess mit seinem raschen Vorbehaltsurteil, §§592 ZPO — rechnen; sein Vermögen ist letztlich schon belastet. Allerdings ist erst dann von einer konkreten Gefährdung auszugehen, wenn dieser Inanspruchnahme real nichts mehr im Wege steht: Kann das Opfer einseitig den Rücktritt (§346 BGB) vollziehen, seine Leistung dauerhaft zurückhalten (§§273, 320 BGB), wird zum Schadenseintritt trotz der eingegangenen Verbindlichkeit deren konkrete Geltendmachung zu verlangen sein.
Zum Streit über Einschränkungen des Gefährdungsschadens bei § 266 StGB s. Untreue
Ist keine oder nur eine minderwertige Gegenleistung erbracht worden, so liegt grds. auch ein Vermögensschaden vor. Ausnahmsweise liegt dann kein Schaden vor, wenn das Opfer dies weiß und nur einem Motivirrtum unterliegt, bewusste Selbstschädigung. Verfolgt das Opfer mit der bewusst einseitigen Leistung aber einen sozialen oder karitativen Zweck und wird es über die Realisierung dieses Zwecks getäuscht, so liegt eine betrugsrelevante Zweckverfehlung vor.
Ein Schaden ist grundsätzlich zu verneinen, wenn das Opfer eine Gegenleistung erhalten hat, die wirtschaftlich gesehen „ihr Geld wert” ist. Auch wenn der Verfügende die Leistung ohne die Täuschung nicht hätte haben wollen, scheidet Betrug aus. Die Rspr. erkennt seit dem Melkmaschinenfall (BGHSt 16, 321 ff.) an, dass Vermögen nicht nur anonym als Wirtschaftsmasse, sondern immer im Zusammenhang mit demjenigen zu sehen ist, der es trägt, dem es zusteht. Mit dieser Sichtweise hat der BGH einen persönlichen/individuellen Schadenseinschlag anerkannt und mittlerweile drei Fallgruppen zugelassen, in denen trotz wirtschaftlicher Ausgewogenheit ein betrugsrelevanter Schaden anzunehmen ist:
* keine vertragsgemäße oder zumutbare Verwendungsmöglichkeit für das Opfer,
* Eingehung hoher Folgeverbindlichkeiten, - Bindung vorhandener wirtschaftlicher Mittel mit Knebelungswirkung.
2) Die innere Tatseite setzt neben dem allgemeinen Vorsatz die Absicht (dolus directus 1. Grades) voraus, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil, d. h. Besserstellung des Vermögens zu verschaffen (Bereicherungsabsicht). Der erstrebte Vorteil und der Vermögensschaden müssen auf derselben Vermögensverfügung beruhen und der Vorteil muss zulasten des geschädigten Vermögens gehen. Durch dieses Erfordernis der Stoffgleichheit wird sichergestellt, dass der Betrug nur solche Vorgänge erfasst, bei denen unmittelbar durch die Schaden stiftende Verfügung die erstrebte Besserstellung eintreten soll.
Der beabsichtigte Vorteil muss zudem rechtswidrig sein, d. h. im Widerspruch zur (zivilrechtlichen) Vermögensordnung stehen. Bestehende Ansprüche, die lediglich durch Täuschung realisiert werden, begründen keine Strafbarkeit wegen Betruges. Hinsichtlich dieser zivilrechtlichen Rechtswidrigkeit muss der Täter haben. Daran fehlt es, wenn er glaubt, Inhaber eines gerichtlich durchsetzbaren Anspruchs auf den Vermögenswert zu sein.
3) Strafschärfungen:
a) § 263 Abs. 3 StGB enthält Regelbeispiele für besonders schwere Fälle:
* Nr. 1: gewerbsmäßige und bandenmäßige Begehung entsprechen der Begehung beim Diebstahl bzw. Bandendiebstahl;
* Nr. 2: objektiv eingetreten sein muss ein Vermögensverlust großen Ausmaßes, anzunehmen etwa ab 50.000 €, oder subjektiv geplant sein muss die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten für eine große (ab 20 Personen) Zahl von Menschen;
* Nr. 3: wirtschaftliche Not = existenzielle Bedrohung einer natürlichen Person;
* Nr. 4: Missbrauch als Amtsträger (§11 Abs. 1 Nr. 1 StGB);
* Nr. 5: Brand- und Schiffsversicherungsbetrug, wenn der Täter vor der Täuschung gegenüber der Versicherung den Versicherungsfall im Bereich der Brand- oder Schiffsversicherung selbst herbeigeführt hat;
b) Gewerbsmäßiger Bandenbetrug: In § 263 Abs. 5 StGB ist eine Verbrechensqualifikation bei gewerbsmäßiger und zugleich bandenmäßiger Begehung vorgesehen. Was in § 263 Abs. 3 Nr.1 StGB bei alternativer Begehung in Form eines Regelbeispiels nur strafschärfend wirkt, ist hier eigenständiger Tatbestand.
4) Die Regeln des Diebstahls bezüglich der Geringwertigkeit - §§ 243 Abs. 2, 248a StGB - sowie hinsichtlich des Haus- und Familiendiebstahls, § 247 StGB, gelten gem. § 263 Abs. 3 StGB sinngemäß.

1.
Nach § 263 StGB wird wegen B. bestraft, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch schädigt, dass er durch Vorspiegeln falscher oder durch Entstellen oder Unterdrücken wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält. Der Versuch ist strafbar. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. Der B. gegen Angehörige, Vormund, Betreuer oder Mitglieder der Hausgemeinschaft ist Antragsdelikt, ebenso der mit Bezug auf geringwertige Sachen begangene B. (außer bei besonderem öffentl. Interesse an der Verfolgung).
Der äußere Tatbestand des B. ist gegeben, wenn 4 Voraussetzungen erfüllt sind: 1. eine Täuschungshandlung des Täters, 2. ein dadurch hervorgerufener Irrtum des Getäuschten, 3. eine hierdurch veranlasste Vermögensverfügung des Getäuschten und 4. ein hierauf zurückzuführender Vermögensschaden.

a) Die Täuschung muss sich auf Tatsachen beziehen, wozu auch innere Tatsachen gehören (z. B. Mangel der Zahlungsabsicht). Das Vorspiegeln kann auch durch schlüssige Handlungen geschehen (Hingabe eines ungedeckten Schecks). Eine Täuschung durch Unterlassen ist möglich, wenn eine Pflicht zum Reden besteht, sei es kraft Gesetzes (z. B. § 666 BGB: Berichtspflicht des Beauftragten), kraft Vertrags (Aufklärung über Mängel der verkauften Sache, die für den Vertragspartner ersichtlich von Bedeutung sind) oder kraft eines besonderen Vertrauensverhältnisses oder auch nach Treu und Glauben (§ 242 BGB); s. a. Heiratsschwindel.

b) Der Irrtum des Getäuschten muss durch die Täuschung verursacht sein, kann also z. B. beim sog. Bettelbetrug fehlen, wenn der Spender sowieso Zweifel an den Angaben des Bettlers hat. Die Zweifel sind aber unbeachtlich, solange das Opfer die Wahrheit der behaupteten Tatsache für möglich hält.

c) Die vom Getäuschten vorgenommene Verfügung kann das eigene oder fremdes Vermögen betreffen. Getäuschter und Geschädigter brauchen nicht identisch zu sein (sog. Dreiecksbetrug). Die Vermögensverfügung kann in einem Unterlassen liegen (Nichtgeltendmachen von Schadensersatzansprüchen).

d) Vermögen ist der Inbegriff der geldwerten Güter einer Person; zur Feststellung eines Schadens ist der Bestand des Vermögens vor und nach der auf Grund der Täuschung vorgenommenen Verfügung zu vergleichen, wobei sich eine objektive Wertminderung des Gesamtvermögens ergeben muss. Eine Vermögensgefährdung genügt, so bei Darlehenshingabe gegen ein im Wert gemindertes Pfand oder zur Sicherung übereignetes Warenlager. Beim Eingehungsbetrug (Täuschung bei Vertragsschluss) liegt ein Schaden vor, wenn der Anspruch des Getäuschten wirtschaftlich weniger wert ist als dessen Verpflichtung; beim Erfüllungsbetrug (Täuschung bei Ausführung des Vertrages), wenn die erlangte Leistung weniger wert ist als die geschuldete. Beim Anstellungsbetrug ist ein Schaden anzunehmen, wenn der Täter der übernommenen Tätigkeit nicht gewachsen ist, insbes. nicht die erforderliche Vorbildung hat.

e) Der vom Täter erstrebte Vermögensvorteil muss rechtswidrig sein; Erschleichen einer Zahlung, auf die der Täter Anspruch hat, ist nicht B.

f) Der Vorsatz des Täters muss umfassen: das Bewusstsein, durch Täuschung einen Irrtum hervorzurufen, der zu einer Vermögensverfügung des Getäuschten und dadurch zu einem Vermögensschaden führt; ferner muss der Täter die Absicht haben, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen (es muss ihm auf diesen Erfolg ankommen), und das Bewusstsein, dass dieser Vorteil rechtswidrig ist (insofern ist nicht Absicht erforderlich; Vorsatz - auch bedingter - genügt).

2.
Besonders schwere Fälle des B. sind mit Freiheitsstrafe von 6 Mon. bis 10 Jahren bedroht (§ 263 III StGB). Regelbeispiele sind nach § 263 III 2 StGB gewerbs- oder bandenmäßiges Handeln, Herbeiführen eines großen Vermögensverlustes oder der wirtschaftlichen Not eines anderen, Missbrauch der Stellung als Amtsträger, Vortäuschen eines Versicherungsfalles durch Inbrandsetzen (Brandstiftung) wertvoller Sachen (Brandversicherungs-B.) oder durch Versenken oder Strandenlassen eines Schiffes (Seeversicherungs-B.).

3.
Eine qualifizierte Straftat ist der gewerbsmäßige Banden-B. (§ 263 V StGB) durch ein Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von B.- und Urkundenfälschungsstraftaten verbunden hat. Die Strafe ist Freiheitsstrafe von 1-10 Jahren; Erweiterter Verfall ist möglich.

4.
Sonderfälle des B. sind Computerbetrug (§ 263 a StGB), Subventionsbetrug (§ 264 StGB), Kapitalanlagenbetrug (§ 264 a StGB), Versicherungsbetrug (§ 265 StGB), Automatenmissbrauch und Erschleichen von Leistungen (§ 265 a StGB), Kreditbetrug (§ 265 b StGB), Missbrauch von Kreditkarten (§ 266 b StGB), Gebührenüberhebung (§ 352 StGB), Steuerhinterziehung (§ 370 AO; Steuerstrafrecht), Erschleichen von Sozialleistungen (§ 9 SchwarzArbG) u. a. m. S. a. Untreue; arglistige Täuschung.




Vorheriger Fachbegriff: Betroffenheit | Nächster Fachbegriff: Bettelei


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen