Landesstrafrecht

Nach Art. 74 Nr. 1 GG steht dem Bund für das Gebiet des Strafrechts die konkurrierende Gesetzgebung zu. Die Bundesländer können deshalb strafrechtliche Bestimmungen nur insoweit rechtswirksam erlassen, als das Rechtsgebiet vom Bund nicht abschliessend geregelt wurde. Anderenfalls geht Bundesrecht dem Landesrecht vor (Art. 31,72 GG). Die landesrechtlichen Vorschriften über strafbare Verletzungen der Forstgesetze (z.B. Forstdiebstahl), der Fischereigesetze der Pressegesetze, gehen bundesrechtl. Bestimmungen vor (§ 2 Abs.
2 EinführungsG zum StGB).

ist das nach Artt. 74 Nr. 1 GG, 3 EGStGB zulässige, insgesamt aber bedeutungslose Strafrecht eines Landes. Lit.: Schiedermair, R., Gesetz über das Landesstrafrecht, 1969

Da dem Bund die konkurrierende Gesetzgebung für das Strafrecht zusteht (Art. 74 Nr. 1 GG), können die Länder Strafgesetze nur auf den vom Bund nicht abschließend geregelten Gebieten erlassen. Soweit eine solche bundesrechtliche Regelung besteht, tritt Landesrecht zurück (Art. 31, 72 I GG). Das L. darf nur Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe (nur kumulativ) oder Einziehung androhen, Freiheitsstrafe nur von mindestens 1 und im Höchstmaß mindestens 6 Mon. (Art. 3 EGStGB). Die Vorschriften des L. über Abgaben sowie Feld- und Forstschutz bleiben gemäß Art. 4 III-V EGStGB unberührt. Vgl. insbes. das bayer. Landesstraf- und VerordnungsG i. d. F. vom 13. 12. 1982 (GVBl. 1098) m. spät. Änd.




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