Legitimation

Diesef Begriff entstammt dem Recht nichtehelicher Kinder. Nur ein solches Kind kann durch nachfolgende Ehe »legitimiert« werden. Die Legitimation ist grundsätzlich von der Ehelicherklärung zu unterscheiden, die ja auch durch den Vater eines nichtehelichen Kindes erfolgen kann. Verheiraten sich die Eltern eines nichtehelichen Kindes, so tritt gesetzlich die Rechtsfolge ein, dass das Kind ehelich wird, selbst dann, wenn weder die Eltern noch das Kind das möchten. Durch die Legitimation erhalten die nichtehelichen Kinder den Ehenamen der Eltern, sie bekommen den Unterhaltsanspruch eines ehelichen Kindes und erwerben auch die entsprechenden Erb- und Pflichtteilsrechte. Mit der Verehelichung der Eltern fällt somit der Erbersatzanspruch des nichtehelichen Kindes weg bzw. wandelt sich in einen normalen Erbanspruch um.

(lat.: legitimare = rechtlich anerkennen).

I. Allgemein: Nachweis einer Berechtigung.

II. Im Familienrecht: für ein nichteheliches Kind die Anerkennung der Stellung eines ehelichen Kindes; kann durch nachfolgende Ehe zwischen dem Vater und der Mutter des Kindes oder durch Ehelicherklärung auf Antrag desVaters durch das Vormundschaftsgericht erfolgen.

(lat. für rechtmässig erklären) nichtehelicher Kinder erfolgt durch nachfolgende Eheschliessung der Eltern, § 1719 BGB, oder durch Ehelicherklärung, §§ 1723 ff. BGB. Legitimierte Kinder und ihre Abkömmlinge haben die Stellung von ehelichen Abkömmlingen.

([F.] Rechtfertigung, Nachweis) ist der Nachweis der Berechtigung eines Verhaltens oder Zustands. Im Familienrecht (§§ 1719 ff. BGB) war bis zum Gesetz vom 16. 12. 1997 L. (nichtehelicher Kinder) die Verschaffung der Stellung eines ehelichen Kindes für ein nichteheliches Kind. Lit.: Schefczyk, M., Umverteilung als Legitimationsproblem, 2003; Bruckmann, W., Die grundgesetzlichen Anforderungen, 2004

Hierunter verstand man, dass ein nichteheliches Kind - abgesehen von einer Adoption - die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes erlangen konnte, und zwar durch nachfolgende Ehe seiner Eltern oder durch gerichtliche Ehelicherklärung. Die L. ist als Folge der grundsätzlichen Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder (Abstammung) ersatzlos entfallen.




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