Mitarbeit der Ehegatten

1.
Aus der ehelichen Lebensgemeinschaft folgt generell die Verpflichtung der Ehegatten, einander, soweit möglich, beizustehen und zu helfen. Dies bedeutet, dass die Ehegatten gehalten sind, auch in einem Beruf oder Erwerbsgeschäft (Handwerksbetrieb, Landwirtschaft usw.) des anderen Ehegatten mitzuarbeiten, soweit dies nach den Verhältnissen, in denen die Ehegatten leben, üblich und zumutbar ist. Unabhängig hiervon regeln die Ehegatten die Haushaltsführung im gegenseitigen Einvernehmen; sie steht also nicht nur der Ehefrau zu, kann vielmehr jedem Ehegatten in eigener Verantwortung übertragen oder gemeinsam ausgeübt werden (§ 1356 I BGB). Beide Ehegatten sind berechtigt, erwerbstätig zu sein; sie müssen jedoch bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf die berechtigten Belange des anderen Ehegatten und der Familie, z. B. hinsichtlich der Haushaltsführung, Rücksicht nehmen (§ 1356 II BGB). Zur Frage des Unterhalts in diesen Fällen Unterhaltspflicht der Ehegatten, Scheidungsunterhalt.

2.
M. im üblichen Umfang ist familienrechtliche Pflicht und daher grundsätzl. unentgeltlich zu leisten. Werden aber weit überdurchschnittliche Arbeitsleistungen (z. B. zur Errichtung eines Familienheims) oder sonstige ehebezogene Zuwendungen (in der Erwartung des Fortbestands der Ehe) erbracht, so liegt hierin nach der Rspr. keine Schenkung. Im Falle des Scheiterns der Ehe kann hier nach Treu und Glauben ein Ausgleichsanspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage gegeben sein, sofern der güterrechtliche Ausgleich (Zugewinnausgleich) ausgeschlossen ist (Gütertrennung) oder zumutbarerweise nicht ausreicht (BGH NJW 1997, 2747; WM 1999, 1830). Die Rspr. der Arbeits- und insbes. der Finanzgerichte hat darüber hinaus anerkannt, dass das Wesen der Ehe einem Gesellschaftsvertrag zwischen den Ehegatten mit allen seinen vermögensrechtlichen Folgen (Familiengesellschaft) und auch einem echten Arbeitsverhältnis mit Über- und Unterordnung sowie den sich hieraus ergebenden Pflichten zur Lohnzahlung, Sozialversicherung und Abführung der Lohnsteuer nicht entgegensteht. Voraussetzung für die steuerrechtliche Anerkennung ist allerdings in jedem Fall die ernsthafte Begründung eines Gesellschafts- oder Arbeitsverhältnisses auf Grund objektiv nachweisbarer Umstände. Maßstab für die steuerliche Anerkennung ist der Fremdvergleich; d. h.: Das Rechtsverhältnis zwischen den Ehegatten wird nur dann steuerlich anerkannt, wenn es wie unter fremden Dritten abgeschlossen ist und tatsächlich durchgeführt wird. Bei Beendigung einer derartigen Ehegattengesellschaft besteht ein Ausgleichsanspruch, der von dem Anspruch auf Zugewinnausgleich unabhängig ist (BGB NJW 2006, 1268).

3.
Sofern ein Arbeitsverhältnis vorliegt, besteht Versicherungspflicht in der sozialen Krankenversicherung, der Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung (Arbeitsförderung), in der Unfallversicherung nach Maßgabe der Satzung. Vgl. § 24 SGB III; § 5 SGB V; § 1 SGB VI; §§ 2 I Nr. 1, 3 I Nr. 1, 6 I Nr. 1 SGB VII; § 20 SGB XI.

4.
Wird die M. d. E. im Haushalt oder Erwerbsgeschäft des anderen durch eine rechtswidrige Schädigung (Körperverletzung u. a.) ganz oder teilweise vereitelt, so steht der Anspruch auf Schadensersatz dem verletzten Ehegatten selbst zu (BGHZ 59, 172); § 845 BGB (Ersatzanspruch des anderen Ehegatten wegen entgangener Dienste) ist daneben nicht anwendbar, weil die M. d. E. auf der Unterhaltspflicht beruht. Untereinander haften die Ehegatten nur für die Sorgfalt, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen (§§ 1359, 277 BGB).




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