Parentel

Erbfolgeordnungen.

Erbrecht.

ist die (seit dem 18. Jh.) zu einer erbrecht- lichen Ordnung zusammengefasste Gruppe von Verwandten (Elternschaft, Familienschaft), die von einem gemeinschaftlichen Vorfahren abstammen (z.B. Abkömmlinge, Eltern und deren Abkömmlinge, Großeltern und deren Abkömmlinge, Urgroßeltern und deren Abkömmlinge). Nach der Zugehörigkeit zu einzelnen Parentelen erfolgt die Bestimmung der gesetzlichen Erben. Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist (§ 1930 BGB).

(lat. [F.]) Verwandtschaft, Gesamtheit der Abkömmlinge eines Menschen




Vorheriger Fachbegriff: Paraphierung | Nächster Fachbegriff: parentela


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen