Pfandkehr

Straftat, die begeht, wer seine eigene bewegliche Sache oder eine fremde bewegliche Sache zugunsten des Eigentümers derselben dem Nutznießer, Pfandgläubiger oder demjenigen, dem an der Sache ein Gebrauchs- oder Zurückbehaltungsrecht zusteht, in rechtswidriger Absicht wegnimmt.

begeht, wer in rechtswidriger Absicht seine eigene oder eine fremde bewegliche Sache zu Gunsten ihres Eigentümers dem Nutzniesser, Pfandgläubiger, Gebrauchs- oder Zurückbehaltungsberechtigten wegnimmt. Verfolgung nur auf Antrag, § 289 StGB. Verstrickungsbruch.

(§ 289 StGB) ist die Wegnahme einer eigenen beweglichen Sache (oder einer fremden beweglichen Sache zugunsten des Eigentümers derselben) vom Nutznießer, Pfandgläubiger oder dem, welchem an der Sache ein Gebrauchsrecht o- der ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, in rechtswidriger Absicht. P. wird (auf Antrag) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar. Lit.: Schöne, W., Das Vereiteln von Gläubigerrechten, JZ 1973, 446; Küchenhojf, B., Dogmatik, 1975

§ 289 StGB. Die Strafvorschrift bezweckt den Schutz beweglicher Sachen, an denen ein Nutznießungs- (§§ 1030 ff., 1417 Abs. 3 S. 2, 1649 Abs. 2 BGB), Pfand- (§§ 1204 ff. BGB), G ebrauchs(§§ 536 ff., 589 BGB) oder Zurückbehaltungsrecht (§§ 273, 972, 1000 BGB, §§ 369f HGB) besteht. Täter kann der Eigentümer der Sache sein oder ein Dritter, der zugunsten des Eigentümers handelt. Umstritten ist, ob die Tathandlung der Wegnahme wie beim Diebstahl als Gewahrsamsbruch zu verstehen ist. Diejenigen, die dies bejahen, müssen Pfandkehr bei besitzlosen Pfandrechten (Pfandrecht, gesetzliches) verneinen. Die h. M. definiert die Wegnahme bei §289 StGB weiter und versteht darunter jede Fortschaffung der Sache aus dem besitzähnlichen, rechtlich fundierten Machtbereich des Rechtsinhabers, der diesem die faktische Zugriffsmöglichkeit auf die Sache gewährt.
Damit begeht der sog. rückende Mieter, also der zahlungssäumige Mieter, der die von ihm in die Wohnung eingebrachten und dem Vermieterpfandrecht unterliegenden Sachen heimlich fortschafft, Pfandkehr.
In subjektiver Hinsicht ist rechtswidrige Absicht erforderlich, d. h. das Bewusstsein, ein fremdes Recht i. S. v. § 289 StGB zu vereiteln. Die Tat ist nur auf Antrag verfolgbar.

(§ 289 StGB) begeht, wer durch Wegnahme einer ihm selbst gehörenden beweglichen Sache, die ein anderer zu nutzen oder einzubehalten berechtigt ist, dessen Rechtsausübung bewusst vereitelt. Geschützt sind fremde Nießbrauchs- und Pfandrechte, Gebrauchsrechte (z. B. des Mieters oder Entleihers) und das Zurückbehaltungsrecht an beweglichen Sachen. Die Wegnahme, die dem Berechtigten die Ausübung seines Rechts unmöglich macht, kann bei besitzlosen Nutzungsrechten in einem Entziehen bestehen (z. B. „Rücken“ des Mieters durch Ausziehen unter Mitnahme pfandunterworfener Möbel). Die P. kann auch von einem Dritten zugunsten des Eigentümers der Sache begangen werden. Versuch ist strafbar; die Tat ist Antragsdelikt. Über den Bruch behördlicher Pfändung oder Beschlagnahme (Arrest- oder Pfandbruch) Verstrickungsbruch.




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