Raumordnung

die Ordnung der räumlichen Struktur des gesamten Staatsgebietes durch die die einzelnen Fachplanungen zusammenfassende Raumplanung. Soll u.a. gesunde Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie ausgewogene wirtschaftiche, soziale und kulturelle Verhältnisse sichern und weiterentwickeln, wobei mit dieser Entwicklung die Verkehrs- und versorgungsmäßige Aufschließung und die Bedienung mit Verkehrs- und Versorgungsleistungen in Einklang zu bringen ist.

ist die zusammenfassende, übergeordnete, insbes. überregionale Ordnung und Planung des Raumes eines Landes nach bevölkerungspolitischen, städtebaulichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Für die R. hat der Bund als Rahmengesetz das R.sgesetz erlassen. Danach sind von den Ländern R.sprogramme oder R.spläne zu erstellen, an denen raumbedeutsame Vorhaben (z.B. Planung eines Industriegebiets in einem vorgesehenen Erholungsgebiet) zu messen sind. Landesplanung, Verbindlichkeitserklärung.

ist die Planung der überörtlichen räumlichen Entwicklung, die die Planungen der verschiedenen Sachgebiete (Industrie, Landwirtschaft, Verkehr, Bildungswesen u.a.) u. Ebenen (Bundesplanung, Landesplanung, Regionalplanung, örtliche Bauleitplanung) beeinflusst, aufeinander abstimmt u. zusammenfasst. Sie ist vor allem aus dem Bedürfnis entstanden, für die Ballungsgebiete, die sich über Gemeinde- u. Ländergrenzen hinaus ausdehnen, grossräumige Lösungen zu ermöglichen. Rechtsgrundlagen der R.
sind das Raumordnungsgesetz von 1965, durch das der Bund von seiner ihm nach Art. 75 Nr. 4 GG zustehenden Kompetenz zum Erlass von Rahmenvorschriften Gebrauch gemacht hat (Gesetzgebungskompetenz), u. die Landesplanungsgesetze der Bundesländer.

(§ 1 ROG) ist die zusammenfassende überörtliche Ordnung des Raumes auf Grund vorgegebener oder erst zu entwickelnder Leit Vorstellungen. Die R. ist ein überfachliches staatliches Verfahren mit dem Ziel, das Bundesgebiet in seiner räumlichen Struktur einer Entwicklung zuzuführen, die der freien Entfaltung der Persönlichkeit in der Gemeinschaft am meisten dient. Ihr Instrument ist die Raumplanung. Lit.: Koch, H./Hendler, R., Baurecht, Raumordnungsund Landesplanungsrecht, 4. A. 2004; Battis, U., Öffentliches Baurecht und Raumordnungsrecht, 5. A. 2006; Gubelt, M./Muckel, S., Fälle zum Bau- und Raumordnungsrecht, 6. A. 2006

ist die zusammenfassende, übergeordnete Planung und Ordnung des Raumes. Während die Bauleitplanung die örtlichen Erfordernisse der räumlichen Planung regelt, enthält das Raumordnungsrecht die übergeordneten Anforderungen. Grundlage auf Bundesebene ist das Raumordnungsgesetz (ROG) 2004 als Rahmengesetz. Gem. § 1 Abs. 1 ROG ist es Aufgabe der Raumordnung, durch zusammenfassende, übergeordnete Raumordnungspläne und durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen den Gesamtraum der Bundesrepublik und seine Teilräume zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Die Nutzung des Raumes soll harmonisiert und effektiviert werden (Entwicklungs- und Integrationsfunktion). Die zentrale Leitvorstellung der Raumordnung ist gemäß § 1 Abs. 2 ROG die nachhaltige Raumentwicklung. Die Verflechtung der übergeordneten und der örtlichen Planung wird durch das Gegenstromprinzip (§ 1 Abs. 3 ROG) geprägt. Die Entwicklung, Ordnung und Sicherung der Teilräume soll sich zwar in die Gegebenheiten und Erfordernisse des Gesamtraumes einfügen. Die Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Gesamtraumes soll aber wiederum die Gegebenheiten und Erfordernisse der Teilräume berücksichtigen. § 2 Abs. 2 ROG enthält eine Vielzahl von Grundsätzen der Raumordnung. Öffentliche Träger von Planungen und Maßnahmen sind unmittelbar an die Ziele der Raumordnung gebunden und müssen die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse zumindest berücksichtigen. Gem. § 18 Abs. 1 ROG entwickelt die Bundesrepublik Leitbilder für die räumliche Entwicklung des Bundesgebietes. Dieses Rahmenrecht des ROG wird auf Landesebene durch Landesplanungsgesetze ergänzt und präzisiert. Die überörtliche Planung erfolgt durch Landesentwicklungsprogramme, Landesentwicklungspläne und Regionalpläne (z. B. Gebietsentwicklungspläne). Bei der Frage nach dem Rechtsschutz im Raumordnungsrecht muss differenziert werden. Die öffentlichen Planungsträger können Rechtsschutz in Anspruch nehmen, wenn sie durch raumordnungsrechtliche Maßnahmen in einem subjektiven Recht verletzt sind (z.B. Planungshoheit als Teil der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie i. S. d. Art. 28 Abs. 2 GG). In Betracht kommen bei Gesetzen eine Kommunalverfassungsbeschwerde zum Verfassungsgericht, bei untergesetzlichen Vorschriften (Satzungen, Rechtsverordnungen) eine Normenkontrolle beim OVG (VGH), bei belastenden Verwaltungsakten eine Anfechtungsklage, subsidiär die allgemeine Feststellungsklage. Der Bürger kann gegen Raumordnungsprogramme grundsätzlich nicht klagen, da sie ihm gegenüber keine unmittelbare Rechtswirkung haben. Für den Bürger wird die Planung erst verbindlich, wenn sie auf örtlicher Ebene konkretisiert wird. Hierzu dient die Bauleitplanung der Gemeinde und die Fachplanung. Denkbar ist allerdings eine Inzidentkontrolle, soweit gegenüber dem Bürger die Ziele der Raumordnung mittelbar zu berücksichtigen sind.

1.
R. ist die übergeordnete, über das Gebiet der kleinsten Verwaltungseinheiten (Gemeinden; s. a. Bauleitplanung) hinausgehende sowie die vielfältigen Fachplanungen zusammenfassende und aufeinander abstimmende Planung. Seit der Föderalismusreform I gehört R. zur Konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 74 I Nr. 31 GG). Das RaumordnungsG (ROG) v. 18. 8. 1997 (BGBl. I 2081) m. Änd., mit dem der Bund seiner Rahmengesetzgebungskompetenz gem. Art. 75 I Nr. 4 GG a. F. Gebauch gemacht hatte, wurde durch das ROG v. 22. 12. 2008 (BGBl. I 2986) m. Änd. abgelöst.

2.
Leitvorstellung bei der Raumordnung ist nach § 1 II ROG eine nachhaltige Raumentwicklung, die die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang bringt und zu einer dauerhaften, großräumig ausgewogenen Ordnung führt. Wesentliche Bestimmung des ROG sind die in § 2 formulierten Grundsätze der Raumordnung, welche für die Verwaltungen und Planungsträger des Bundes sowie die Landesplanung der Länder unmittelbar gelten (§§ 4, 5). Nach § 8 I ROG haben die Länder landesweite Raumordnungspläne und - außer in Berlin, Bremen, Hamburg und Saarland - für Teilgebiete des Landes Regionalpläne aufzustellen. Bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen ist eine Umweltprüfung durchzuführen (§ 9 ROG). Die Raumordnungsbehörde kann raumbedeutsame Vorhaben untersagen, wenn Ziele der Raumordnung diesen entgegenstehen (§ 14 ROG). Für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sind Raumordnungsverfahren durchzuführen (§ 15 ROG). Bund und Länder wirken bei der Beteiligung an der Raumplanung im europäischen Raum zusammen (§ 26 ROG).




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