Schmuggel

der - nicht gesetzestechnische - Oberbegriff für Zollhinterziehung und Bannbruch. Bannbruch ist die verbotswidrige Ein-, Aus- oder Durchfuhr zollpflichtiger Gegenstände, ohne sie der Zollabfertigung ordnungsgemäß anzuzeigen. Wird wie Steuerhinterziehung bestraft, falls nicht andere Vorschriften eingreifen. Eine höhere Strafandrohung besteht bei gewerbs-oder bandenmäßiger (Banden-S.) Begehung oder beim Mitführen von Waffen.

ist gesetzwidriger, grenzüberschreitender Warenverkehr, bei dem privater Vorteile wegen abgabenpflichtige Ware nicht angemeldet wird. Sch. wird als Abgaben-(Steuer-, Zoll-)Hinterziehung nach § 392 AgbO bestraft; a. Steuerhinterziehung.

Verbringen von Waren über die Grenzen eines Hoheitsgebietes unter Hinterziehung von Einfuhrabgaben (u. a. Zölle, Einfuhrumsatzsteuer, bei der Einfuhr von verbrauchsteuerpflichtigen Waren zu erhebende Verbrauchsteuer, z. B. Tabaksteuer) oder unter Verstoß gegen Monopolvorschriften. Der gewerbsmäßige, gewaltsame und der bandenmäßige Schmuggel ist gern. § 373 AO ein steuerstrafrechtlicher Qualifizierungstatbestand.

ist der Oberbegriff für Hinterziehung von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie für Bannbruch (Steuerstrafrecht) gem. §§ 372, 373 AO; bedeutsam derzeit besonders der Zigaretten-S., s. Tabaksteuergesetz.




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