Schwerbeschädigte

sind Personen, die zu mindestens 50 % in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind, und zwar durch Krieg, Arbeitsunfall oder einige andere gleichgestellte Fälle. S. sind ferner Blinde. Das Recht der Sch.n ist aus der Kriegsopferversorgung hervorgegangen, heute aber nicht mehr auf Kriegsopfer beschränkt. Grundlage ist das Schwerbeschädigtengesetz (Neufassung; BGBl. I, S. 1234). Sch. haben Anspruch auf Vermittlung einer Arbeitsstelle, öffentliche und private Arbeitgeber müssen eine gewisse Zahl von Sch.n einstellen (6-10% der Arbeitsplätze), andernfalls können ihnen Sch. von der Behörde zugewiesen oder Ausgleichszahlungen auferlegt werden. Sch. haben Anspruch auf 6 Tage Zusatzurlaub. Die Kündigung eines Sch.n bedarf der behördlichen Zustimmung.

Im Sozialrecht:

Schwerbeschädigte sind Personen, die infolge eines Entschädigungsfalles nach dem BVG nicht nur vorübergehend um mindestens 50% in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert sind (vgl. §§1, 31 Abs. 3 BVG). Sie erhalten in der sozialen Entschädigung zusätzliche bzw. höhere Leistungen: Ausgleichsrente, Ehegattenzuschlag und Kinderzuschlag (§§ 32ff. BVG). Berufsschadensausgleich, Erholungshilfe, schwerbehinderte Menschen.

sind Personen, die infolge einer gesundheitlichen Schädigung i. S. der Kriegsopferversorgung, des Soldatenversorgungsgesetzes, des Häftlingshilfegesetzes, des Gesetzes über den Zivildienst, des Opferentschädigungsgesetzes, durch Besatzungsmaßnahmen, nationalsoz. Gewaltmaßnahmen oder Impfschäden nicht nur vorübergehend um wenigstens 50 v. H. in der Erwerbsfähigkeit gemindert sind (§§ 1, 31 III BVG; Minderung der Erwerbsfähigkeit). Über soziale Maßnahmen zur Eingliederung der Sch. in das Erwerbsleben und die Sicherung des Arbeitsplatzes s. § 27 d BVG; schwerbehinderte Menschen, Rehabilitationsmaßnahmen.




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