Opferentschädigungsgesetz

Gewalttaten, Entschädigung für die Opfer von.

, Abk. OEG: Bundesgesetz vom 11.5. 1976 über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten. Das Gesetz gehört zum Gesamtbereich des sozialen Entschädigungsrechts. Systematisch wurde mit dem § 1 OEG ein neuer Entschädigungstatbestand geschaffen, während die Rechtsfolgen dem Leistungssystem des Bundesversorgungsgesetz entsprechen. Leistungen nach dem OEG erhält, wer innerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder auf einem deutschen Schiff bzw. Luftfahrzeug das Opfer einer Gewalttat geworden ist und dadurch gesundheitliche Schäden erlitten hat. Maßgeblich ist ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff, die Schuldfähigkeit im strafrechtlichen Sinn wird nicht verlangt.
Entschädigungsberechtigt sind u. a. auch Ausländer aus Staaten, mit denen eine sog. Gegenseitigkeitsvereinbarung existiert, d. h., wo ebenfalls Leistungen wegen Gesundheitsschädigungen an Gewaltopfern deutscher Staatsangehörigkeit gesetzlich geregelt sind. Mittlerweile sind seit 1993 auch weitere Gruppen von Ausländern, die rechtmäßig längerfristig in der Bundesrepublik leben, einbezogen worden. Für ausländische Touristen und Besucher gilt eine Härtefallregelung. Ebenso ist ein Härteausgleich zugunsten Schwerbeschädigter bei Bedürftigkeitsprüfung für diejenigen Personen vorgesehen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes, also von der Gründung der Bundesrepublik an bis zum Mai 1976, durch Gewalttaten geschädigt wurden, §10 a OEG
In der Praxis problematisch ist beim OEG der Versagungstatbestand des § 2 Abs. 1 S.1 OEG, wenn der Geschädigte die Schädigung verursacht hat oder es aus sonstigen, insb. im eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren. Der Rechtsweg für die öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nach dem OEG ist zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet. Im Fall der Anerkennung eines Entschädigungstatbestandes nach § 1 Abs. 1 OEG ergeben sich Leistungen nach dem BVG, d. h. die Zahlung der Beschädigtenrenten und ggf. weiterer Leistungen. Die Kosten nach dem OEG trägt der Bund zu 40%, die Länder regelmäßig zu 60%, § 4 Abs. 1, 2 OEG.

(OEG) Gewalttaten, Entschädigung für Opfer von -.




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