Steuerertragshoheit

(Ertragskompetenz): Die Vorschriften der Art.106 und 107 GG verteilen das Steueraufkommen auf die verschiedenen Gebietskörperschaften. Diejenige Körperschaft, der nach der Regelung des Grundgesetzes die jeweilige Steuer zufließen soll, wird als Steuergläubiger bezeichnet. In Betracht kommen der Bund, die Länder und die Gemeinden. Dementsprechend gibt es Bundessteuern (z. B. Mineralölsteuer, Versicherungsteuer), Ländersteuern (z.B. Kraftfahrzeugsteuer, Grunderwerbsteuer, Erbschaftsteuer) und Gemeindesteuern (z. B. Grundsteuer, Gewerbesteuer). Gemeinschaftssteuern sind Steuern, deren Aufkommen auf mehrere Steuergläubiger aufgeteilt werden.




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