Versicherungsteuer

Verkehrsteuer, die von Versicherungsunternehmen zu leisten ist, die Beiträge aus Versicherungsverträgen entgegennehmen. Steuerbefreiungen bestehen für Lebensversicherungen und private und gesetzliche Krankenversicherungen sowie für die Arbeitslosenversicherung. Versicherer wälzen die Steuer im Regelfall über den Preis auf den Versicherungsnehmer ab. Bemessungsgrundlage für die Versicherungsteuer ist das Versicherungsentgelt. Die Versicherungsteuer steht dem Bund zu.

ist für Versicherungsentgelte zu zahlen, die auf Grund von Versicherungsverträgen u. ä. von inländischen Versicherungsnehmern oder über im Inland befindliche Gegenstände entrichtet werden (VersStG vom 10. 1. 1996, BGBl. I 22), zul. geänd. d. G v. 10. 8. 2009 (BGBl. I 2702). Die V. beträgt für Schadenversicherungen 16 v. H., ab 1. 1. 2007 steigt sie auf 19 v. H., für Feuerversicherung 14 v. H., für Gebäude und Hausrat 17,75 v. H. bzw. 18 v. H., für Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr 3,8 v. H. des Versicherungsentgelts, bei Hagelversicherung 0,2 vom Tausend der Versicherungssumme (§ 6 VersStG). Reine Lebensversicherungen sind von der V. befreit. Steuerschuldner ist der Versicherungsnehmer; für die Steuer haftet der Versicherer (§ 7 VersStG). Zur Umsatzsteuerfreiheit s. § 4 Nr. 10 UStG.




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