Verteilung des Steueraufkommens

1.
Die V. d. S. ist geregelt in Art. 106, 106 a und 107 GG sowie durch das G über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern (FAG) v. 20. 12. 2001 (BGBl. I 3955), zul. geänd. d. G v. 22. 12. 2009 (BGBl. I 3950). Seit der Fonds „Deutsche Einheit“ ab 1. 1. 1995 in die reine Tilgungsphase eingetreten ist, sind auch die neuen Länder auf Grund des Gesetzes zur Umsetzung des föderalen Konsolidierungsprogramms v. 23. 6. 1993 (BGBl. I 944) in vollem Umfang in den föderalen Finanzausgleich einbezogen.

2.
Die geltende Regelung beruht auf dem Urteil des BVerfG v. 11. 11. 1999 (NJW 2000, 1097). In dieser Entscheidung hatte das BVerfG eine Neuregelung des Finanzausgleichs zwischen den Ländern gefordert. Es müsse gewährleistet sein, dass bei der Umsatzsteuerverteilung zwischen notwendigen Ausgaben, zu deren Deckung die Steuerzuweisungen dienen und den im Haushalt veranschlagten Ausgaben unterschieden werde. Die notwendigen Ausgaben seien anhand einer Finanzplanung zu ermitteln. Eine großzügige Ausgabenpolitik dürfe sich nicht aus der Umsatzsteuerverteilung refinanzieren. Auch dürfe durch den Länderfinanzausgleich die Finanzkraftreihenfolge der Länder weder eingeebnet noch verändert werden. Sofern die Finanzkraft auf nicht mehr als 95 v. H. des Länderdurchschnitts angehoben werde, sei das Verbot der Nivellierung beachtet. Dem Gesetzgeber wurde seinerzeit aufgegeben, bis Ende des Jahres 2002 Maßstäbe für die Verteilung des Umsatzsteueraufkommens und für den Finanzausgleich einschließlich der Bundesergänzungszuweisungen gesetzlich aufzustellen. Die Maßstäbe sollen nicht anhand einzelner Anwendungsfälle, sondern abstrakt gebildet werden und auf Dauer angelegt sein. Den Gesetzgebungsauftrag des BVerfG hat der Bundesgesetzgeber zunächst durch das Maßstäbegesetz v. 9. 9. 2001 (BGBl. I 2302) erfüllt. Danach hatte der Gesetzgeber zwei Jahre Zeit, um im zweiten Schritt ein neues Finanzausgleichgesetz zu erlassen, in dem die Zuteilungs- und Ausgleichsfolgen bestimmt werden. Dem Auftrag zum Erlass eines neuen Finanzausgleichsgesetzes (FAG) ist der Gesetzgeber inzwischen nachgekommen. Als Art. 5 des G v. 20. 12. 2001 (BGBl. I 3955) trat das neue FAG am 1. 1. 2005 in Kraft. Im Rahmen der Föderalismusreform II wurde das FAG durch Art. 7 des 2. Föderalismusreform-BegleitG v. 10. 8. 2009 (BGBl. I 2702) in wesentlichen Teilen geändert.

3.
Der Ertrag der Finanzmonopole, der Zölle, der Verbrauchsteuern (ohne Biersteuer), der Kraftfahrzeugsteuer, der Versicherungsteuer u. a. steht allein dem Bund zu. Die Erbschaftsteuer, die Biersteuer und die Spielbankenabgabe stehen allein den Ländern zu. Das Aufkommen der Realsteuern (Grundsteuer, Gewerbesteuer) und nach Maßgabe der Landesgesetzgebung der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern (Gemeindeabgaben) steht allein den Gemeinden zu; Bund und Länder können durch eine Umlage am Gewerbesteueraufkommen beteiligt werden (vgl. Art. 106 VI 4 und 5 GG sowie § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes i. d. F. v. 10. 3. 2009, BGBl. I 502).

4.
Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht Bund und Ländern gemeinsam zu (Art. 106 III GG). Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind Bund und Länder je zur Hälfte beteiligt. Die Gemeinden erhalten einen Anteil am Aufkommen der Einkommensteuer. Den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer bestimmt das Gemeindefinanzreformgesetz mit derzeit 15 v. H. (Gemeindefinanzen). Die Anteile an der Umsatzsteuer werden durch Gesetz festgelegt. Nach § 1 I FAG stehen dem Bund vorab Anteile zu, um zusätzliche Leistungen des Bundes auszugleichen, z. B. Senkung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung und Zuschuss an Rentenversicherung für Arbeiter und Angestellte. Vom verbleibenden Aufkommen der Umsatzsteuer stehen den Gemeinden 2,2 v. H. zu. Der Rest wird anteilig auf Bund und Länder verteilt (Bund 50,5 v. H., Länder 49,5 v. H. wobei zusätzlich Abzugsbeträge zu beachten sind).

5.
Von der Bestimmung der Anteile von Bund und Ländern ist die Aufteilung der Anteile unter den Ländern zu unterscheiden. Die Aufteilung erfolgt nach einem komplizierten Schlüssel. Finanzschwächere Länder erhalten Ergänzungsanteile aus der Umsatzsteuer (§ 2 I FAG). Die Anteile an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer stehen jeweils den Ländern zu, in denen sie vereinnahmt werden. S. a. Zerlegungsgesetz. Die Verteilung der Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer regeln §§ 2 ff., 5 ff. Gemeindefinanzreformgesetz.

6.
Nach Verteilung des Steueraufkommens gemäß Ziffern 3 bis 5 findet der Finanzausgleich i. e. S. statt. Zur Durchführung des Finanzausgleichs unter den Ländern werden aus Beiträgen der ausgleichpflichtigen Länder (Ausgleichsbeiträge) Zuschüsse an die ausgleichsberechtigten Länder (Ausgleichszuweisungen) geleistet. Die Einzelheiten regeln §§ 4 ff. FAG. Ergänzt wird dieser horizontale Finanzausgleich zwischen den Ländern durch einen vertikalen Finanzausgleich in der Form von zusätzlichen Bundesergänzungszuweisungen an leistungsschwache Länder (vgl. § 11 FAG). Zum Abbau teilungsbedingter Sonderlasten sowie zum Ausgleich unterproportionaler kommunaler Finanzkraft erhalten die neuen Länder bis 2019 Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen.

7.
Durch die Föderalismusreform II erfolgen zusätzliche Konsolidierungshilfen an besonders finanzschwache Länder (s. Föderalismusreform II, 2 b). Diese gehören nicht mehr zum Finanzausgleich im eigentlichen Sinne.




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