Stiftung des Privatrechts

ist eine juristische Person und als solche eine Organisation mit der Aufgabe, vermittels eines vom Stifter bereitgestellten Vermögens (Stiftungsvermögen) dessen Willen (den Stiftungszweck) zu verwirklichen. Die St. ist kein Personalverband wie z.B. der Verein. In Gegensatz zu dieser selbständigen St. steht die unselbständige Stiftung. Die Errichtung einer St. geschieht durch das Stiftungsgeschäft (das ist die einseitige Willenserklärung des Stifters mit dem Inhalt, dass zur Verwirklichung des angegebenen Zweckes eine St. entstehen soll) und staatliche Genehmigung. Das Stiftungsgeschäft kann unter Lebenden und von Todes wegen (z.B. im Testament) erfolgen. Die St. erhält als handlungsfähiges Organ einen Vorstand, der der staatlichen Kontrolle unterliegt. Die Verfassung der St. wird durch das Stiftungsgeschäft und gesetzliche Vorschriften bestimmt (§§ 80 ff. BGB). - Eine der grössten deutschen Stiftungen ist die des Volkswagenwerkes. Siehe auch: Familienstiftung.

Die S. ist eine rechtsfähige juristische Person des Privatrechts, in der ein bestimmtes Vermögen (Zweckvermögen) rechtlich verselbständigt wird, um für eine gewisse Dauer einen bestimmten Zweck nach dem Willen des Stifters zu erreichen (§§ 80 ff. BGB). Demnach ist keine S. im Rechtssinne die sog. unselbständige S., bei der ein bestimmtes Vermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit einer anderen bereits bestehenden natürlichen oder juristischen Person - oftmals treuhänderisch (fiduziarische Rechtsgeschäfte) - zur Verwaltung für einen bestimmten Zweck übertragen wird; z. B. ein Mäzen überlässt einen Teil seines Vermögens seiner Heimatgemeinde mit der Bestimmung, ihn für künstlerische oder karitative Zwecke zu verwenden. Hier liegt i. d. R. Schenkung mit einer Auflage oder eine letztwillige Zuwendung durch Erbeinsetzung oder Vermächtnis (gleichfalls verbunden mit einer bestimmten Auflage) vor. Keine S. ist auch das Sammelvermögen, das bei Durchführung einer genehmigten öffentlichen Sammlung zusammenkommt. Das Sammelvermögen hat keine eigene Rechtspersönlichkeit; es steht entweder noch im Eigentum der Spender oder bildet fiduziarisches Eigentum der Sammler, str. (Pflegschaft für ein Sammelvermögen). Besonderheiten gelten auch für die Stiftung öffentlichen Rechts.

Zur Entstehung einer rechtsfähigen S. des Privatrechts ist ein Stiftungsakt (Stiftungsgeschäft) sowie eine staatliche Anerkennung erforderlich (§ 80 I BGB). Das S.geschäft bedarf unter Lebenden der Schriftform; im Übrigen ist Voraussetzung eine Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag; §§ 81, 83 BGB). Zur Anerkennung ist das Land zuständig, in dessen Gebiet die S. ihren Sitz haben soll. Der Stifter hat nach der Anerkennung entsprechend seiner einseitigen Verpflichtung das Zweckvermögen auf die S. zu übertragen (Einzelübertragung); nur bei Erbeinsetzung tritt automatischer Übergang (Gesamtrechsnachfolge) ein. Die Verfassung der S. wird in erster Linie durch das S.geschäft bestimmt, das eine Satzung der S. enthalten muss (§§ 81, 85 BGB). Im Übrigen gelten weitgehend die Vorschriften über den rechtsfähigen Verein entsprechend (Vorstand, Liquidation usw.) mit Ausnahme der Vorschriften über die Mitgliederversammlung (§ 86 BGB; Destinatär). Die S. erlischt bei Ablauf der im Stiftungsakt bestimmten Zeit oder nach Eintritt der vom Stifter bestimmten auflösenden Bedingung sowie bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens; ist der Stiftungszweck nicht mehr durchführbar, so kann die zuständige Behörde den S.zweck ändern oder die S. aufheben (§ 87 BGB). Nach Beendigung der S. fällt deren Vermögen den Personen an, die in der Satzung hierzu berufen sind, andernfalls an den Fiskus des betreffenden Landes (§ 88 BGB).

Zur Turnusbesteuerung der Familienstiftung Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer).




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